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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17: Streikbruchprämien sind grundsätzlich zulässig

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.08.2018 sind Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, bei einem Arbeitskampf denjenigen Arbeitnehmern, die nicht am Streik teilnehmen, eine Prämie (Streikbruchprämie) zu gewähren.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer, der am Streik teilnahm und die Arbeit niederlegte, gegen seinen Arbeitgeber, ein Einzelhandelsunternehmen, auf Zahlung der Streikbruchprämie unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geklagt.

Symbolbild Streik

(Symbolbild)

Der Arbeitnehmer bezog ein reguläres Arbeitseinkommen von monatlich € 1.480,00. Die Streikbruchprämie betrug täglich immerhin brutto € 100,00.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Zwar läge eine Ungleichbehandlung vor, doch sei diese gerechtfertigt. Der Arbeitgeber dürfe aus arbeitskampfrechtlichen Gründen zwischen den streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmern differenzieren. Die Streikbruchprämie sei auch nicht bereits deshalb ein unverhältnismäßiges Arbeitskampfmittel, weil sie mit € 100,00 brutto das tägliche Gehalt um ein Mehrfaches überstieg.

(Quelle: BAG, Urteil v. 14.08.2018, 1 AZR 287/17; Pressemitteilung Nr. 39/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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