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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18: Unverfallbare Mindestlohnansprüche versus Verfallklausel

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 18.09.2018 mit der Klage eines Fußbodenlegers auf Urlaubsabgeltung gegen seinen Arbeitgeber zu befassen.

Im entschiedenen Fall sah der vom 01.09.2015 stammende, vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertrag insbesondere vor, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

Symbolbild Arbeiter

(Symbolbild)

Die Parteien befanden sich zunächst in einem Kündigungsschutzrechtsstreit. Dieser endete mit einem Vergleich, wonach sich der beklagte Arbeitgeber u.a. verpflichtete, das mit Ablauf des 15.08.2016 endende Arbeitsverhältnis bis zum 15.09.2016 ordnungsgemäß abzurechnen.

Die dem Kläger am 06.10.2016 zugegangene Abrechnung für August 2016 wies indes keine Urlaubsabgeltung aus, worauf der Arbeitnehmer entsprechende Zahlungsklage unter dem 17.01.2017 anhängig machte.

Der Beklagte berief sich nun darauf, dass der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung mangels rechtzeitiger Geltendmachung in der Ausschlussfrist verfallen sei.

Während das Arbeitsgericht (ArbG) dem klagenden Arbeitnehmer noch Recht gab, wies das Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage ab.

Zu Unrecht, wie nun das BAG entschied:

Der Kläger habe seinen Anspruch gar nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen müssen. Denn diese Frist verstieße gegen das Tarnsperenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da sie nicht klar und verständlich sei. Entgegen § 3 S. 1 MiLoG nehme sie den ab 01.01.2015 in Deutschland geltenden allgemeinen Mindestlohn nicht von ihrem Anwendungsbereich aus.

§ 3 MiLoG lautet:

"Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen."

(Quelle: BAG, Urteil v. 18.09.2018, 9 AZR 162/18; Pressemitteilung Nr. 43/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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