10.06.2021: Teilhabestärkungsgesetz - BEM - Beschäftigte dürfen eigene Vertrauensperson hinzuziehen
Gemäß Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Nr. 21a des Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 trat zum 10.06.2021 folgende Ergänzung des § 167 Abs. 2 SGB IX in Kraft:
Nach Satz 1 wurde folgender (neuer) Satz 2 eingefügt:
„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“
§ 167 Abs. 2 SGB IX lautet nunmehr:
"(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt."
(Symbolbild)
Der Gesetzgeber wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass für ein erfolgreiches betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vor allem die Schaffung einer Vertrauensbasis zwischen Arbeitgebern und betroffenen Personen wichtig sei. Die Teilnahme einer Vertrauensperson auf Seiten der Beschäftigten sei insbesondere in Betrieben ohne Interessenvertretung wichtig. Die Wahl der Vertrauensperson, bei der es sich auch um eine Person außerhalb des Betriebes handeln könne, stehe den Beschäftigten frei. Der Gesetzgeber geht in seiner Begründung im Übrigen davon aus, dass die Arbeitgeber die Beschäftigten über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, informieren (näher Deutscher Bundestag, Drucksache 19/28834, S. 57).
(Quelle: BGBl. 2021 I 1387, 1395)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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