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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02: Zu den Stundenverrechnungssätzen im Rahmen fiktiver Abrechnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer Entscheidung vom 29.04.2003 mit der Frage zu befassen, von welchen Stundenverrechnungssätzen der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung (Abrechnung nach Gutachten) bei der Bestimmung des ihm zustehenden Schadensersatzes auszugehen habe.

Hinweis:

Die entsprechende Entscheidung ist in der Fachwelt unter der Bezeichnung "Porsche-Urteil" bekannt geworden. Sie bildete den Auftakt einer Reihe weiterer Entscheidungen, mit denen die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt weiter präzisiert bzw. eingeschränkt wurden!


Symbolbild Sportwagen

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall ging es um einen Verkehrsunfall vom 18.05.2000.

Das verunfallte Fahrzeug, ein Porsche 968 Cabrio (Erstzulassung 30.07.1993), wurde von der Geschädigten (Klägerin) in eine Porsche-Fachwerkstatt verbracht. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige schätzte nach Besichtigung des Fahrzeugs die Reparaturkosten auf 30.683,30 DM brutto. Bei dieser Schätzung ging er von den Stundenverrechnungssätzen der Porsche-Werkstatt aus.

Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug unrepariert am 29.05.2000 zu einem Preis von 10.200,00 DM. Sie verlangte die vollen Reparaturkosten gemäß dem eingeholten Sachverständigengutachten. Die Beklagtenseite zahlte hierauf lediglich 25.425,60 DM. Denn sie ging lediglich von den geringeren, mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze, die von der DEKRA unter Einbeziehung aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten in der Region ermittelt wurden, aus.

Die Klägerin machte klageweise die Differenz in Höhe von 5.257,70 DM (2.688.22 €) geltend.

Amtsgericht und Landgericht entschieden unterschiedlich.

Der BGH gab der Klägerin Recht:

Im allgemein dürfe der Geschädigte den Schaden auf Basis des eingeholten Guitachtens berechnen:

"Doch genügt im allgemeinen, daß er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholtenSachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden."

Auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit müsse er sich nur unter bestimmten Umständen verweisen lasse. Die Voraussetzungen hierfür seien aber im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden:

"Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt."

Jedenfalls sei ein Verweis auf eine (nur) "abstrakte Möglichkeit" einer Reparatur in "irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt" nicht ausreichend:

"Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, daß die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt. Unter diesen Umständen muß sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen."

Auch könne der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region keine Berechnungsgrundlage sein:

"Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region sein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet. Dieser vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einigen Instanzgerichten vertretenen Auffassung (OLG Hamm, DAR 1996, 400; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002, 390; AG Gießen, ZfSch 1998, 51; AG Wetzlar, Schaden-Praxis 2002, 391) kann nicht gefolgt werden."

Nochmals Hinweis:

Die obigen Ausführungen wurden in späteren BGH-Urteilen präzisiert bzw. eingeschränkt!

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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