BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05: Zum Restwertabzug bei - ggf. unreparierter - Weiternutzung
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.05.2006 kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Verkehrsunfall vom 02.05.2003.
Die volle Haftung des Unfallgegners stand außer Streit.
(Symbolbild)
Der Geschädigte nutzt den beschädigten, aber funktionsfähigen und verkehrssicheren PKW, ohne ihn zu reparieren, nach dem Unfall weiter.
Der BGH hob hervor, dass der Restwert, wenn das verunfallte Fahrzeug im vorbezeichneten Fall weiter genutzt wird, nur einen hypothetischen Rechnungsposten darstellt:
"... Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (...)." (Rdnr. 8)
Anderes gilt allerdings, wenn der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug alsbald veräußert:
"Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs [im obigen Sinne] kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss. ..." (Rdnr. 10)
Den Zeitraum, den der Geschädigte, um einer Anrechnung des Restwerts zu entgehen, das Fahrzeug weiternutzen muss, nimmt der BGH dabei im Regelfall mit sechs Monaten an:
"Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Senat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen." (Rdnr. 11)
Da im Streitfall der Zeitraum der Weiternutzung nur ca. vier Monate betrug, konnte eine Anrechnung des Restwerts nicht unterbleiben.
(Quelle: BGH, Urteil v. 23.05.2006, VI ZR 192/05)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))