top of page
  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OVG Münster, 04.07.2007 - 16 B 666/07: Falsche Angaben bei der MPU können schaden

Das Oberwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) hatte sich am 04.07.2007 in einem Beschwerdeverfahren mit einem Eilantrag auf vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis zu befassen.

Der entsprechende Eilantrag war in der Vorinstanz vom Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf abgewiesen worden. Hiergegen richtete sich die - im Ergebnis erfolglose - Beschwerde des Antragstellers.

Dem Antragsteller war in der Vergangengenheit seine Fahrerlaubnis entzogen worden. Später hatte er einen Antrag auf (Neu-)Erteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Ihm wurde die Vornahme einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (MPU) auferlegt, die er am 11.10.2006 durchlief.

Symbolbild Kein Führerschein? Fahrrad fahren

(Symbolbild)

Im Rahmen der MPU hatte er zwar den Verkehrsverstoß vom 16.02.2005 (Fahren ohne Fahrerlaubnis), nicht aber einen weiteren Verkehrsverstoß vom 29.05.2006 (wiederum Fahren ohne Fahrerlaubnis) benannt.

Die Fahrerlaubnisbehörde hielt ihm daher vor, dass er bei der MPU wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, so dass das (an sich positive) Gutachten auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage basiere. Der Antrag auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis wurde abgelehnt.

Auch das OVG ging im vorliegenden Fall mit dem erstinstanzlichen VG davon aus, dass auf Grund eines wegen falscher Angaben des Antragstellers fehlerhaften Sachverhalts im Gutachten die Fahrerlaubnisbehörde an dieses Gutachten nicht gebunden sei:

"Die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wahrheitswidrige Angabe eines Fahrerlaubnisinhabers, seit der letzten aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit sei nichts mehr vorgefallen, [...], kann die Aussagekraft eines die Kraftfahreignung bejahenden Gutachtens ernsthaft infrage stellen, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage für die Erstellung des Gutachtens liefert."

(Quelle: OVG Münster, Beschluss v. 04.07.2007, 16 B 666/07)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page