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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08: Zum Bruttovergleich von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert

Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach sich in einer Entscheidung vom 03.03.2009 dafür aus, dass bei der Bestimmung des Schadensersatzes (Sachschaden) aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich die Bruttoreparaturkosten (Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer) dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert gegenübergestellt werden.

Dem entschiedenen Fall lag ein Verkehrsunfall mit unstreitiger Alleinhaftung der Schädigerseite zugrunde.

Die Parteien stritten allein über die Ermittlung der zutreffenden Höhe des Sachschadens.


Symbolbild Waage

(Symbolbild)

Der Regulierungsverlauf stellte sich wie folgt dar:

"Ausweislich eines vom Kläger [= Geschädigter] eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3.572,40 € netto (4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €. Der Kläger verlangte von den Beklagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 € zuzüglich 25,00 € Kostenpauschale. Die Beklagte zu 2 [= Haftpflichtversicherer des Schädigers] regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 € Restwert, und zahlte daher 2.520,00 € nebst 20,00 € Kostenpauschale. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 €." (Rdnr. 2)

Der Kläger hatte am Fahrzeug nur Notreparaturen vorgenommen. Eine vollständige Reparatur war nicht erfolgt.

Für die Frage der Bestimmung des Schadensersatzes kam es daher darauf an, ob die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (Wert des verunfallten Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfallereignis, d.h. ohne Unfallschaden) übersteigen würden.

Der Kläger wollte insofern bei den Reparaturkosten auf den Netto-Wert abstellen und diesen mit dem Wiederbeschaffungswert vergleichen.

Der BGH sprach sich für einen Vergleich der Brutto-Werte aus.

Er referrierte zunächst die Grundsätze seiner Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer Vergleichsbetrachtung von Reparaturkosten einerseits und Wiederbeschaffungswert andererseits:

"Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (....). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können." (Rdnr. 6)

Er stellte dann kurz fest, dass in Ermangelung einer vollumfänglichen Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für eine Schadensabrechnung im sog. 130%-Bereich nicht gegeben gewesen wären:

"Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für einen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt die Revision nicht in Frage." (Rdnr. 7)

Damit war die alles entscheidende Frage, ob im vorliegenden Falle die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen oder eben nicht.

Diese Frage hing davon ab, ob auf die Reparaturkosten mit Umsatzsteuer (Bruttoreparaturkosten) oder ohne Umsatzsteuer (Nettoreparaturkosten) abzustellen wäre.

Der BGH entschied sich für die Brutto-Betrachtung:

"Nimmt der Geschädigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (...). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann." (Rdnr. 11)

Diese Rechtsprechung gilt zumindest für solche Geschädigten - etwa Privatpersonen -, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Was für Vorsteuerabzugsberechtigte gilt, konnte der BGH offen lassen:

"Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beachten sein (...). Es kann auch unterstellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz des dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens. Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurichten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen." (Rdnr. 13)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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