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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 22.09.09: Anspruch auf Umsatzsteuer nach Verkehrsunfall bei Ersatzbeschaffung statt Reparatur?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer Entscheidung vom 22.09.2009 mit der Frage zu befassen, ob der Geschädigte (Kläger) vom beklagten Haftflichtversicherer die Umsatzsteuer ersetzt verlangen kann.

Dem entschiedenen Fall lag ein Verkehrsunfall - mit unstreitiger Alleinhaftung der Schädigerseite - vom 07.07.2007 zugrunde.

Außergerichtlich ergaben sich aus dem vom Kläger veranlassten Gutachten folgende Eckdaten:

"In dem Gutachten hat der Sachverständige Reparaturkosten von 3.036,95 € netto und 3.613,97 € inkl. Mehrwertsteuer angegeben. Den Wiederbeschaffungswert hat er auf 7.800 € inkl. Mehrwertsteuer und den Restwert des Unfallfahrzeugs auf 3.670 € inkl. Mehrwertsteuer geschätzt. Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und von privat ein Ersatzfahrzeug für 8.700 € erworben. Die Beklagte hat vorgerichtlich die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 3.036,95 € sowie die Wertminderung in Höhe von 150 € erstattet." (Rdnr. 2)

Der Kläger begehrte Erstattung des im Gutachten angegebenen Umsatzsteuerbetrages für die Reparatur.


Symbolbild Unfallfahrzeug

(Symbolbild)


Der BGH lehnte dies ab und wies zunächst darauf hin, dass der Kläger im vorliegenden Fall nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich auf Reparaturkostenbasis und nicht auf Basis einer Ersatzbeschaffung hätte abrechnen müssen. Wählt der Kläger gleichwohl den Weg der Ersatzbeschaffung, verbleibe ihm zwar die Möglichkeit, auf Basis fiktiver Reparaturkosten, d.h. auf Basis der Netto-Reparaturkosten, abzurechnen. Dann scheidet aber ein Ersatz der Umsatzsteuer zumindest dann aus, wenn bei der Ersatzbeschaffung - wie im vorliegenden Fall beim Kauf von privat - selbst keine Umsatzsteuer anfiel:

"Hier hätte sich der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen, insoweit liegt der Fall anders als bei der Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. März 2005 (VI ZR 91/04, BGHZ 162, 270), bei der die Ersatzbeschaffung vom Wirtschaftlichkeitsgebot gedeckt war. Es blieb für den Kläger zwar die Möglichkeit bestehen, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur - wie geschehen - eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. Auch in diesem Fall kann er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot aber nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte. Rechnet er insoweit auf der Basis eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens ab, handelt es sich um eine fiktive Schadensabrechnung, weil eine Reparatur nicht tatsächlich durchgeführt worden ist." (Rdnr. 8)

"Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen (...). In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (...)." (Rdnr. 10)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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