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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09: Zur Verweisung des Geschädigten auf nicht markengebundene Werkstatt

In einer Entscheidung vom 20.10.2009 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der Frage zu befassen, welche Stundensätze bei der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfalls zur Grundlage der Schadensschätzung des Sachverständigen gemacht werden können.

Das Urteil wird in der Fachpresse als "VW-Urteil" bezeichnet.

Es gehört zu einer Reihe von BGH-Entscheidungen in Sachen Stundenverrechnungssätze.

Es stellt hierzu die zweite Entscheidung dar. Vorausgegangen war das "Porsche-Urteil" (BGH, 29.04.2013, VI ZR 398/02).


Symbolbild Volkswagen

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem der ca. 9 1/2 Jahre alte VW Golf (Laufleistung über 190.000 km) des Klägers verunfallte.

Die Haftung des Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit.

Die Parteien stritten allerdings darüber, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung des Unfallschadens auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer von der Unfallgegnerseite benannten "freien Karosseriewerkstatt" verweisen lassen musste oder ob er Erstattung auf Basis der im Sachverständigengutachten angegebenen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen durfte.

Der Differenzbetrag belief sich auf insgesamt € 220,24.

Amtsgericht (AG) und Landgericht (LG) hatten unterschiedlich entschieden.

Das Landgericht hatte die Revision zugelassen.

Der BGH hob die dem Kläger günstige Entscheidung des LG auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück.

Das Gericht wies im Wesentlichen auf folgendes hin:

Zunächst gesteht der BGH dem LG zu, dass es im Ansatz zutreffend vom Porsche-Urteil ausgegangen ist. Demnach könne der Geschädigte seiner Abrechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Allerdings habe der BGH auch im Porsche-Urteil bereits die Auffassung gebilligt, wonach sich der Geschädigte,

"der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit"

habe, auf diese verweisen lasse müsse.

Und weiter:

"Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ, aaO S. 4) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt." (Rdnr. 9)

Anders als in der Porsche-Entscheidung hätte im vorliegenden Fall die Beklagtenseite auch nicht nur auf einen (bloßen) abstrakten Mittelwert von Stundenverrechnungssätzen, sondern vielmehr auf eine konkrete Möglichkeit einer günstigeren Reparaturmöglichkeit in einer anderen Werkstatt verwiesen:

"Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine 'gleichwertige' Reparaturmöglichkeit zu stellen sind, konnte im vorgenannten Senatsurteil offen bleiben, weil der dort vom Berufungsgericht der Schadensabrechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentierte. Im vorliegenden Fall ist die Frage jedoch von Bedeutung, weil nach dem im Streitstand des Berufungsurteils referierten Vortrag des Beklagten die aufgezeigte, dem Kläger ohne Weiteres zugängliche Karosseriefachwerkstatt in der Lage ist, die Reparatur ebenso wie jede markengebundene Fachwerkstatt durchzuführen." (Rdnr. 10)

Aus Sicht des BGH wäre die Frage der Gleichwertigkeit im Sinne einer differenzierenden Betrachtungsweise wie folgt zu klären:

Zunächst muss eine technische Gleichwertigkeit gegeben sein:

"Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird - jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen 'freien Fachwerkstatt' verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss." (Rdnr. 13)

Im Übrigen wäre weiter nach dem Fahrzeugalter zu unterscheiden.

Bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren sei grundsätzlich von den Verrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt auszugehen:

"Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren.

...

Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt." (Rdnr. 14)

Bei älteren Fahrzeugen könne es ebenfalls dem Geschädigten unzumutbar sein, sich an eine nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, etwa wenn er sein Fahrzeug bisher stets in der Markenwerkstatt warten und reparieren ließ:

"Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.

...

Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das 'Scheckheft' oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, vorlegt." (Rdnr. 15)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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