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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 01.06.10 - IV ZR 316/09: Zur Schadensminderungspflicht beim Verkauf des verunfallten Fahrzeugs

In einer Entscheidung vom 01.06.2010 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Frage der Schadensminderungspflicht bei einem Verkehrsunfall zu befassen.

Im entschiedenen Fall hatte der vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von € 4.924,97 brutto, einen Wiederbeschaffungswert von € 4.200,00 brutto und einen Restwert von € 800,00 ermittelt.

Die Gegenseite hatte dem Kläger unter dem 09.04.2008 neun Restwertangebote (Höchstgebot: € 1.730,00) unterbreitet, an die die Bieter bis 29.04.2008 gebunden waren und die die kostenlose Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung ("auf Wunsch des Geschädigten") vorsahen.

Der Kläger veräußerte am 10.05.2008 sein Fahrzeug für € 800,00 an einen von ihm ausgewählten Käufer.

Die Beteiligten stritten im Rechtsstreit um den Differenzbetrag von € 930,00.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Symbolbild Abschleppwagen

(Symbolbild)


Der BGH wies auf Folgendes hin:

Zunächst ist grundsätzlich für den Restwert der Wert entscheidend, den der Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hat:

"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit indessen im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. .. Will der Geschädigte das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung geben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot grundsätzlich nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. ..." (Rdnr. 7)

Allerdings kann in besonderen Fällen - und in engen Grenzen - der Geschädigte gleichwohl gehalten sein, eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu nutzen. Einen solchen Fall nahm der BGH vorliegend an:

"Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte dem Kläger vor der Veräußerung des Fahrzeugs eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar war. Danach hatte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2008 ein bis 29. April 2008 bindendes Restwertangebot unterbreitet, das eine Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung von 1.730 € garantierte und das der Kläger lediglich telefonisch hätte annehmen müssen. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, der ein anerkennenswertes Interesse des Klägers daran begründen könnte, das Unfallfahrzeug nicht an den von der Beklagten benannten Interessenten, sondern zu einem wesentlich geringeren Preis an den von ihm ausgewählten Käufer zu veräußern." (Rdnr. 10)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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