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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 07.12.2010 - VI ZR 288/09: Leasingnehmer haftet Leasinggeber nicht aus reiner Betriebsgefahr

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07.12.2010 kann der Leasinggeber (und Eigentümer) bei einem Verkehrsunfall dann keinen Schadensersatz vom Leasingnehmer und Halter des Leasingfahrzeugs verlangen, wenn er nur aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG (Halterhaftung) gegen letzteren vorgeht. Denn die Bestimmung des § 7 Abs. 1 StVG sei in diesem Rechtsverhältnis nicht anwendbar.

§ 7 Abs. 1 StVG lautet:

"(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) ..."

Nach dieser Bestimmung muss der Halter eines Kraftfahrzeugs für die Folgen eines Verkehrsunfalls (ganz oder anteilig) auch dann zivilrechtlich haften, wenn ihm kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.


Symbolbild Fahrzeuge

(Symbolbild)

Da beim Fahrzeugleasing der Leasingnehmer regelmäßig auch Halter (aber nicht Eigentümer!) des Leasingfahrzeugs ist, könnte - auf dem ersten Blick - nach einem Verkehrsunfall die Leasinggeberin (und Eigentümerin) vom Leasingnehmer Sach-Schadensersatz auch dann erhalten, wenn diesem gegenüber kein Verschuldensnachweis geführt werden kann.

Eine solche Konsequenz wird aber vom BGH abgelehnt. Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 StVG sei hier nicht anwendbar. Ihr Schutzzweck greife nicht ein:

"Mit der ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung erstreckt sich nach dem Schutzzweck die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst. Unter der 'Sache', für deren Beschädigung er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG im Übrigen haftet, ist nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst. Die verschärfte Haftung des Kraftfahrzeughalters bezweckt nur, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu schützen (...). Damit wäre eine Haftung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber alleine aufgrund dessen Eigentums nicht zu vereinbaren. Anders als etwa in dem Fall, dass der Eigentümer und Leasinggeber durch den Betrieb des Fahrzeugs körperlich geschädigt wird (vgl. Greger, aaO, Rn. 252), greift hier der Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG nicht ein, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu schützen." (Rdnr. 11)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Berghausen (LK Kassel))


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