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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

AG Kassel, 17.02.2011 - 414 C 2182/09: Zur Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten

Das Amtsgericht (AG) Kassel sprach sich in einem Urteil vom 17.02.2011 dafür aus, die ortsüblichen Mietwagenkosten anhand eines Mittelwertes von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu ermitteln:

"Andere Gerichte gehen - ebenfalls unter Hinweis auf § 287 ZPO – einen 'Mittelweg', indem sie den ortsüblichen Tarif der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes des Fraunhofer-Mietpreisspiegel einerseits und der Schwacke-Liste andererseits bilden (vgl. etwa LG Bielefeld, Urt. v. 09.10.2009, 21 S 27/09; Saarl. OLG, Urt. v. 22.12.2009, 4 U 294/09; AG Köln, Urt. v. 11.01.2010, 268 C 145/08; AG Essen, Urt. v. 03.11.2009, 12 C 229/09; AG Kassel, Urt. v. 21.04.2010, 40 C 505/09). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar beide Listen gewisse Schwachstellen hätten, jedoch einerseits beide Listen deshalb nicht gänzlich ungeeignet zu Schadensschätzung seien, andererseits auch keiner Liste der absolute Vorrang vor der jeweils anderen einzuräumen sei. Schließlich beruhten beide Listen auf realen Erhebungen, sodass hinsichtlich beider Listen - trotz teilweise erheblicher Unterschiede - weder deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit festgestellt werden könne." (Rdnr. 12)

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"c) Dieser letzten Auffassung schließt sich das erkennende Gericht - in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens - an. Denn einerseits weisen sowohl die Schwacke-Liste, als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel gewisse Vor- und Nachteile gegenüber der jeweils anderen Liste auf. Andererseits sieht sich das Gericht auch nach umfassender Auseinandersetzung mit der den Erhebungen zu Grunde liegenden Methodik in gerichtsbekannten gerichtliche und außergerichtlichen Sachverständigengutachten, Literatur und Rechtsprechung außerstande, einer der beiden Erhebungen den eindeutigen Vorzug vor der jeweils anderen zu gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den 'Normaltarif' anhand des 'Schwacke-Mietpreisspiegels' ermitteln (BGH NJW 2007, 1449, 3782 [BGH 13.02.2007 - VI ZR 105/06]; 2006, 2106), so lange nicht auf Grund konkreter Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2009, 58 [BGH 14.10.2008 - VI ZR 308/07]; 2008, 1519). Gleiches muss nach Auffassung des erkennenden Gerichts umgekehrt für den Fraunhofer-Mietpreisspiegel gelten, da beide Schätzgrundlagen gleichberechtigt nebeneinander stehen und zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand keiner per se der Vorzug gegeben werden kann. Angesichts dessen erachtet es das erkennende Gericht für sachgerecht, sich bei der Schätzung des Normaltarifs an den Tarifen der Fraunhofer-Erhebungen als Untergrenze und denjenigen des Schwacke-Mietpreisspiegels als Obergrenze des am regionalen Markt üblichen Normaltarifs zu orientieren." (Rdnr. 13)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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