top of page
AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11: Mehrvertretungsgebühr im Beschlussanfechtungsverfahren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 15.09.2011 mit der Frage zu befassen, ob einem Rechtsanwalt, der in einem wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren die "übrigen Wohnungseigentümer" vertritt, die sog. Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zusteht.

Nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG gilt:

"Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer ... zu richten."

Dies bedeutet, dass bei der Beschlussanfechtungsklage typischerweise - wenn es sich nicht um eine sehr kleine WEG handelt bzw. sehr viele Wohnungseigentümer anfechten - derjenige Rechtsanwalt, der die Abwehr der Beschlussanfechtungsklage betreibt, immer automatisch mehrere Wohnungseigentümer - das Gesetzt spricht von den "übrigen Wohnungseigentümern" - vertritt.


Symbolbild Eigentumswohungen

(Symbolbild)


Das anwaltliche Gebührenrecht sieht in Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertritt, allerdings einen Gebührenerhöhungstatbestand ("Mehrvertretungsgebühr") vor.

In wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren erfolgt indes die Beauftragung des Rechtsanwalts typischerweise durch den Verwalter, der insofern die "übrigen Wohnungseigentümer" vertritt (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Insoweit konnten theoretisch Zweifel bestehen, ob der Rechtsanwalt, der von einem Verwalter beauftragt wird, (gebührenrechtlich) wirklich mehrere Personen vertritt.

Der BGH erteilte solchen Überlegungen eine Absage. Vielmehr falle auch in solchen Fällen eine Mehrvertretungsgebühr an:

"Die Beschlussanfechtung ist nach § 46 Abs.1 Satz1 WEG nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu richten, sondern gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Es handelt sich also nicht um einen Verbandsprozess, sondern um einen Individualprozess. Dieser ist allerdings einem Verbandsprozess gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft angenähert. Die Klage ist nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach § 45 Abs.1 WEG für die Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt ist; er ist nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt, die Wohnungseigentümer in dem Rechtsstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu lassen (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11). Dem entspricht die Vorschrift des § 50 WEG, dass die Wohnungseigentümer im Regelfall nur die Kosten eines einzigen Rechtsanwalts erstattet bekommen können." (Rdnr. 5)

Gebührenrechtlich ist allein darauf abzustellen, dass mehrere Personen vertreten werden:

"Dem Umstand, dass die Verwalterin dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Auftrag zu deren Vertretung erteilt hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG fällt immer dann an, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist (§ 7 Abs.1 RVG). Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat. Auch wenn eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag erteilt, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts (OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 15 U 4940/10, juris Rn. 30). Daran ändert nichts, dass das gerichtliche Verfahren über die Beschlussanfechtung einem Verbandsprozess ähnelt. Entscheidend ist, dass in dem Individualprozess gegen die übrigen Wohnungseigentümer mehrere Personen - und nicht etwa, wie der Kläger meint, der 'Rest des Verbandes' - als notwendige Streitgenossen auf der Beklagtenseite stehen, die sich anwaltlich vertreten lassen." (Rdnr. 8)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page