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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11: Zur Anrechenbarkeit eines Werksangehörigenrabatts beim Schadensersatz

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.10.2011 kann bei der Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens ein Werksangehörigenrabatt in Anrechnung gebracht werden.

Im entschiedenen Fall ging es unter anderem um die Höhe des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall vom 23.04.2009.

Die volle Haftung der Schädigerseite stand dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien stritten nur um die korrekte Höhe des Sachschadensersatzes.

Der unfallgeschädigte Fahrzeugeigentümer war BMW-Werksangehöriger. Er ließ seinen beim Verkehrsunfall beschädigten PKW BMW Mini in einer BMW-Vertragswerkstatt reparieren. Als BMW-Werksangehöriger erhielt er einen entsprechenden Rabatt auf die Reparaturrechnung.


Symbolbild Unfallwagen

(Symbolbild)


Wie der BGH entschied muss sich der Geschädigte einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen:

"Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger bei der hier gewählten konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Reparaturkosten nur in Höhe der ihm tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen. Da er an dem Schadensfall nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Rabatt auf diese Weise den ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommt. Zwar sollen dem Schädiger Leistungen Dritter grundsätzlich nicht zugutekommen, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlungen auf freiwilliger Basis oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung erfolgen, doch hat der erkennende Senat stets betont, es sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung 'dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht' entspreche." (Rdnr. 8)

"Der Werksangehörigenrabatt stellt keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen soll. Die Möglichkeit, seinen Pkw im Bedarfsfall unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts kostengünstig reparieren zu lassen, hatte der Kläger unabhängig von dem Verkehrsunfall schon allein aufgrund der bestehenden Betriebsvereinbarung. Der eingetretene Schadensfall gab lediglich den Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Nichtberücksichtigung des Werksangehörigenrabatts steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich um einen steuerpflichtigen Vorteil, nämlich um eine vom Kläger als Einkommen zu versteuernde Leistung seines Arbeitgebers handelt. Dieser Umstand kann allenfalls einen Anspruch auf Ersatz der hierfür zu entrichtenden Steuer begründen. Dieser ist indessen nicht Gegenstand der Klage." (Rdnr. 10)

(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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