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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

KG, 02.02.2012 - 8 U 193/11: Mehrere Mitmieter können Mietkaution nur gemeinsam zurückfordern

Das KG (Kammergericht) Berlin hatte sich in einem Beschluss vom 02.02.2012 mit der Frage zu befassen, wer von mehreren Mitmietern die Mietkaution zurückverlangen kann.

Im entschiedenen Fall lag auf Mieterseite eine Personenmehrheit vor. Die Kaution war indes von einem der Mitmieter aufgebracht worden. Dieser forderte die Zahlung mittels einer von ihm (alleine) erhobene Widerklage zurück.

Zu Unrecht, wie das KG in seinem Hinweisbeschluss meinte:


Symbolbild Geld

(Symbolbild)


Bestünde auf Mieterseite eine Personenmehrheit, so könne selbst dann, wenn die Kaution nur von einem der Mitmieter aufgebracht wurde, die Rückzahlung nur von allen gemeinsam gefordert werden:

"Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) zur Geltendmachung der Widerklageforderung nicht aktivlegitimiert ist. Besteht die Mieterseite - wie hier - aus einer Personenmehrheit, kann die Rückgabe der Sicherheit nur von allen gemeinsam gefordert werden (Landgericht Saarbrücken, ZMR 1992, 60, wonach der Klage eines einzelnen Mitmieters die Prozessführungsbefugnis fehlt). Dies gilt auch dann, wenn die Sicherheit von einem Mieter gegeben worden ist. Eine derartige Zahlung stellt nämlich eine Leistung aller Mieter zur Erfüllung der Sicherheitsabrede dar (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, V. B, Rdnr. 295; Landgericht Gießen, NJW-RR 1996, 1162; Amtsgericht Köpenick, Grundeigentum 2010, 1275). Zwar kann ein Mitmieter den Anspruch mehrerer Mieter auf Rückgewähr der Kaution im eigenen Namen aufgrund einer Ermächtigung der übrigen Mieter (sog. gewillkürte Prozessstandschaft) gerichtlich geltend machen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des fremden Rechts hat (BGH, NJW 1998, 1585), vorliegend ist eine derartige Ermächtigung aber nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die Beklagten zu 2) und 3) sich nicht der Widerklage angeschlossen haben, stellt keine solche Ermächtigung dar, zumal der Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 16. November 2010 (Bd.I Bl.224) ausdrücklich erklärt hat, dass der mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch den Mietern gemeinschaftlich zustehe und nicht dem Beklagten zu 1) alleine." (Rdnr. 25)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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