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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 19.10.2012 - V ZR 233/11: Keine Teilanfechtung bei Beschluss über WEG-Sonderumlage

Mit Urteil vom 19.10.2012 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Erhebung einer Sonderumlage nur insgesamt - und nicht etwa beschränkt auf den Umlageanteil - angefochten werden kann.

Hintergrund der Entscheidung bildete der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Erhebung einer Sonderumlage für eine Schwammsanierung.


Symbolbild Sanierung

(Symbolbild)


In diesem Zusammenhang führte der BGH zunächst aus, dass grundsätzlich Beschlüsse auch nur teilweise angefochten werden können, wenn nämlich der betreffende Teil des Beschlusses abtrennbar ist:

"Allerdings kann die Anfechtung auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden. Bei der Anfechtung etwa einer Abrechnung ist eine Beschränkung rechtlich möglich, wenn es sich um einen rechnerisch selbständigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung handelt." (Rdnr. 9)

Bei der Sonderumlage scheidet eine solche Abtrennbarkeit indes aus (Hervorhebung nicht im Original):

"An der erforderlichen Abtrennbarkeit des angefochtenen Beschlussgegenstandes fehlt es jedoch grundsätzlich, wenn sich die Anfechtungsklage allein gegen die Höhe einer Umlage richtet. Könnte eine Sonderumlage für unwirksam erklärt werden, soweit sie einen bestimmten Betrag übersteigt, würde sich der übrig bleibende Teil des Beschlusses inhaltlich von dem in der Versammlung gefassten Beschluss unterscheiden, da durch eine Reduzierung des Umlagebetrages das Finanzierungskonzept verändert worden wäre. Das Gericht ist im Beschlussanfechtungsverfahren aber nicht befugt, die im Beschluss getroffene Regelung inhaltlich zu ändern, oder durch geeignet erscheinende andere Maßnahmen zu ergänzen oder zu ersetzen. Vielmehr hat es sich auf die Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu beschränken." (Rdnr. 9)

Wichtig:

Selbst wenn der Kläger die Anfechtungsklage - in Verkennung dieser Umstände - auf einen Teil beschränkt haben sollte, führt dies "nicht zwangsläufig" (Rdnr. 10) zur Unzulässigkeit derselben:

"Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel grundsätzlich als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen." (Rdnr. 10)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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