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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 227/11: Kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Schlussformel

Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.12.2012 steht einem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer sog. Schlussformel zu.

In der Praxis ist es, insbesondere bei Arbeitszeugnissen entsprechend der Notenstufe "gut" und "sehr gut", üblich, diesen Zeugnissen am Ende in einem Schlussabsatz eine sog. Schlussformel folgen zu lassen.

Diese könnte etwa lauten:

"Herr [Nachname des Arbeitnehmers] verließ unser Haus auf eigenen Wunsch, um sich neuen beruflichen Herausforderungen zu widmen. Wir bedauern dieses Ausscheiden sehr, weil wir mit Herrn [Nachname des Arbeitnehmers] einen sehr guten Mitarbeiter verlieren. Wir danken ihm für seine geleisteten Dienste und wünschen ihm beruflich wie persönlich alles Gute und weiterhin viel Erfolg."


Symbolbild Gericht

(Symbolbild)


Die Schlussformel enthält somit Elemente des Bedauerns, des Dankens und der guten Wünsche.

Sie enthält allerdings keine klassische Leistungs- und/oder Verhaltens-/Führungsbewertung. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis kann daher - theoretisch - auch als vollständig angesehen werden, ohne dass es mit einer Schlussformel schließt.

Da Schlussformeln allerdings, zumindest bei entsprechend guter bis sehr guter Bewertung, absolut üblich und aus Arbeitnehmersicht daher dringend anzuraten sind, stellt sich die Frage, ob das Fehlen einer derartigen Formel nicht als eine versteckte Kritik ("Geheimzeichen") am Arbeitnehmer zu verstehen und daher unzulässig ist.

Das BAG erteilte derartigen Überlegungen aber eine deutliche Absage: Es wertet die Schlussformel als "Ausdruck persönlicher Empfindungen" des Arbeitgebers, die von der gesetzlichen Bestimmung des § 109 GewO nicht gefordert sind. Daher gehöre die Schlussformel nicht zum notwendigen Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

Wörtlich heisst es in der Entscheidung (Rdnr. 20 a.E.):

"Der kundige Zeugnisleser weiß, dass sich aus dem Gesetz kein Anspruch auf den Ausdruck persönlicher Empfindungen in einer Schlussformel ergibt und deshalb die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen solchen Anspruch verneint hat. Dementsprechend lässt sich aus einem Arbeitszeugnis ohne Schlussformel nicht der Schluss ziehen, der Verfasser habe hiermit eine besondere Aussage treffen und seine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung relativieren wollen."

Damit hat das BAG die Chance vertan, seine frühere Entscheidung (BAG, 20.02.2001, 9 AZR 44/00) zu revidieren. Dies ist um so bedauerlicher, als das BAG verkennt, dass gerade seine eigene Rechtsprechung der fehlenden Schlussformel eine Bedeutung zukommen lässt, die es gerade vermeiden will: So werden in der gerichtlichen Praxis, etwa bei Vergleichen in Kündigungsschutzprozessen regelmäßig Regelungen aufgenommen, wonach sich der Arbeitgeber im Vergleichswege verpflichtet, entsprechende Zeugnisse mit "Dankens-, Bedauerns- und Wunschformel" zu erteilen.


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