Fachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler
BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12: Zur Zulässigkeit der Saldoklage bei Mietrückständen
Mit Urteil vom 09.01.2013 hatte der für Wohnraummietsachen zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Zulässigkeit einer sog. "Saldoklage" zu befinden.
Unter einer Saldoklage versteht man eine Klage, bei der der einzuklagende Betrag sich aus verschiedenen Einzelbeträgen - zum Beispiel einzelnen Monatsmieten - zusammensetzt und der Kläger diese Einzelbeträge nicht förmlich in der Klageschrift ausweist, sondern - zum Beispiel bei unregelmäßiger Zahlungsweise des Mieters - den zu seinem Gunsten bestehenden offenen (Rest-)Anspruch im Wege einer Saldierung bestimmt.
Hintergrund eines solchen Vorgehens bilden auf Klägerseite regelmäßig Vereinfachungsgesichtspunkte. Dies zeigt sich gerade in einem Dauerschuldverhältnis, bei dem regelmäßig (abschnittsweise) neue Forderungen entstehen, der Zahlungspflichtige (Schuldner) aber nur unregelmäßige (Teil-)Zahlungen leistet:
Wollte der Kläger hierbei jeweils die einzelnen (Rest-)Forderungen einklagen, so müsste er ausführliche Darlegungen zu den genauen Zahlungszeitpunkten sowie etwaigen Tilgungsbestimmungen machen.
(Symbolbild)
Bei der Saldierung der Ansprüche braucht er nur die Differenz aus der Summe seiner Einzelforderungen aus einem bestimmten Zeitraum einerseits und der Summe der diesbezüglichen Zahlungen andererseits zu bilden.
In der Rechtsprechung und im mietrechtlichen Schrifttum war es allerdings verbreitet, die Saldoklage wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig anzusehen.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lautet:
"(2) Die Klageschrift muss enthalten:
1. ...;
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag."
Der BGH teilte diesen Überlegungen eine Absage. Mit Bezug auf den konkreten Fall führte der BGH aus (Hervorhebung nicht im Original):
"Den so beschriebenen Anforderungen sind die Kläger indes - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerecht geworden. Denn sie haben ihre Forderung damit begründet, dass ihnen für den gesamten streitigen Zeitraum eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der von ihnen auf 1.918 € bezifferten ortsüblichen Vergleichsmiete zugestanden habe und die Beklagten von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag einen Betrag in Höhe der Klageforderung (17.948,28 €) schuldig geblieben seien. Sie haben damit keine Teilforderung geltend gemacht, sondern die gesamte von ihnen noch beanspruchte Nutzungsentschädigung für den streitigen Zeitraum eingeklagt. Dieser einheitliche (Gesamt-)Anspruch ist hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Angaben nicht deshalb ungenügend, weil die Kläger nicht für jeden einzelnen Monat aufgeschlüsselt haben, welcher Betrag unter Berücksichtigung der von den Beklagten geleisteten Zahlungen jeweils noch als restliche Nutzungsentschädigung begehrt wird. ..." (Rdnr. 14)
Der BGH stellte also entscheidend darauf ab, dass die Klage auf einen bestimmten (Gesamt-)Zeitraum bezogen war und alle nach der Behauptung der Kläger hierfür noch offenen Beträge in einer Summe ("einheitlicher (Gesamt-)Anspruch") umfasste.
(Quelle: BGH, Urteil v. 09.01.2013, VIII ZR 94/12)
(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))