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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 19.02.2013 - VI ZR 69/12: Zur Ersatzfähigkeit allgemeiner Kostenfaktoren beim Schadensersatz

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.02.2013 kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls (auch) im Falle fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtensbasis) allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten zum Ansatz bringen.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Verkehrsunfall vom 24.08.2011.

Die 100%ige Einstandspflicht der beklagten Haftpflichtversicherung stand außer Streit.


Symbolbild Geld

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Die Parteien stritten allerdings um die genaue Höhe der Berechnung des Sachschadens. Im Streit standen lediglich (noch) € 15,58:

"Der Kläger hat die Reparaturkosten für das unfallbeschädigte Fahrzeug fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtensgeltend gemacht, welches Nettoreparaturkostenin Höhe von 600,69 € ausweist, von denen 155,80 € auf den Arbeitslohn entfallen. Die Beklagte hat den fiktiven Arbeitslohn vorgerichtlich unter Abzug von 10% wegen nicht angefallener Sozialabgaben und Lohnnebenkosten erstattet. Das Amtsgericht hat dem Kläger den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag von 15,58 € nebst Zinsen hieraus zuerkannt." (Rdnr. 1)

Amts- und Landgericht hatten jeweils ausdrücklich Rechtsmittel zugelassen. Es ging um eine Grundsatzfrage bei der Berechnung des Schadensersatzes im Falle fiktiver Abrechnung: Darf der Schädiger im Falle fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten laut Gutachten um allgemeine Kostenfaktoren kürzen?

Der BGH stellte sich auf die Seite des Klägers:

"Entgegen der Auffassung der Revision sind Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteile des im Rahmen einer 'fiktiven' Schadensabrechnung im Sinne des § 249 Abs.2 Satz 1 BGB nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Schadens."

Er begründete dieses Ergebnis letztlich mit der Dispositionsbefugis des Geschädigten:

"Zu ersetzen ist dabei das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Daneben ist der Geschädigte, der auf diese Weise die Beseitigung der erlittenen Vermögenseinbuße verlangt, in der Verwendung des Schadensersatzbetrags frei, d.h. er muss den ihm zustehenden Geldbetrag nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer (markengebundenen) Fachwerkstatt einsetzen (sog. Dispositionsbefugnis). Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die Sichtweise der Revision zur Beseitigung dieser Dispositionsbefugnis führen würde, die mit einer missbräuchlichen Bereicherung des Geschädigten nichts zu tun hat. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs, so bleibt der entsprechende Wertverlust des Fahrzeugs bestehen." (Rdnr. 9)

Ausdrücklich wendet sich der BGH dagegen, die im Bereich der Mehrwertsteuer aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB) bestehenden Einschränkungen auf alle öffentlichen Abgaben auszudehnen:

"Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen - systemwidrigen - Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist." (Rdnr. 6)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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