LG Stendal, 08.05.2013 - 22 S 122/12: Bagatellschadensgrenze für Einholung eines Schadensgutachtens
Das Landgericht (LG) Stendal hat in einem Urteil vom 08.05.2013 als Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Gutachters mit der Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall einen Wert von lediglich € 500,00 genannt:
"Die Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand, wenn aus der Sicht des verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten ein Bedürfnis für die Einholung eines Gutachtens zur Erreichung des Wiederherstellungszweckes anzuerkennen ist (vgl. BGH NJW 2005, 356; NJW 2007, 1450). Bei Bagatellschäden (unter 500,- Euro) ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Regel nicht erforderlich und verstößt gegen die Schadensminderungspflicht (vgl. König in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 12 StVG, Rn 50 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor, da die Reparaturkosten fast 4.000,- Euro betrugen." (Rdnr. 24)
(Symbolbild)
Ob dieser Wert, der deutlich von den Werten anderer Gerichte abweicht, im Streitfall "belastbar" wäre, darf hinterfragt werden. Zumal im entschiedenen Fall die Reparaturkosten mit fast € 4.000,00 ohnehin jenseits aller etwaiger Bagatellschadensgrenzen lagen.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))