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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 14.05.2013 - VI ZR 320/12: Verweisung auf günstigere Werkstatt im Prozess bei fikt. Abrechnung

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichsthofs vom 14.05.2013 kann im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung (sog. Schadensberechnung "auf Gutachtenbasis") der Schädiger den Geschädigten auch noch im laufenden Rechtsstreit unter Umständen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt verweisen, soweit nicht prozessrechtliche Präklusionsvorschriften entgegenstehen

Hintergrund der Entscheidung bildete ein Verkehrsunfall mit unstreitiger Eintrittspflicht des Schädigers bzw. seiner KFZ-Haftpflichtversicherung. Gestritten wurde also nur über die zutreffende Höhe des Schadensersatzes.

Der Geschädigte (Kläger) hatte den Sachschaden auf Gutachtenbasis, d.h. fiktiv abgerechnet. Die Reparatur hatte er in Eigenregie durchgeführt.

Der beklagte Versicherer hielt die im Gutachten angegebenen Schadenswerte für teilweise überhöht. Er verwies auf günstigere Reparaturmöglichkeiten. Konkrete Werkstätten benannte allerdings erst in der ersten Instanz.

Der BGH teilte die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Versicherer unter Umständen auch noch im laufenden Rechtsstreit günstigere Reparaturmöglichkeiten erstmals benennen könne. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten sei nicht beschränkt. Denn dieser habe sich mit der fiktiven Abrechnung selbst für eine Schadensregulierung auf Basis objektiver Werte entschieden:

"Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. ... Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder 'freien' Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen." (Rdnr. 8)

"Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen." (Rdnr. 9)

Symbolbild Geld

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"Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten." (Rdnr. 10)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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