LG Darmstadt, 05.07.2013 - 6 S 34/13: Bagatellschaden u. Gutachterkosten bei einem älteren Fahrzeug
Das Landgericht (LG) Darmstadt hatte sich in einem Berufungsurteil vom 05.07.2013 mit einem Verkehrsunfall zu befassen, bei dem das verunfallte Fahrzeug bereits ein höheres Fahrzeugalter und entsprechend einen geringen Widerbeschaffungswert aufwies.
Ausweislich des Urteils kam der beauftragte Sachverständige zu folgenden Ergebnis:
"Das Gutachten der Klägerin gelangte zu Reparaturkosten in Höhe von Euro 402,01 Brutto und zu einem Wiederbeschaffungswert von Euro 300,00 bei einem Restwert von Euro 20,00."
Das Gutachten selbst löste Kosten in Höhe von € 324,28 aus. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte außergerichtlich nur einen Teil (€ 216,00) und wandte gegen die Klage auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten (€ 108,28) unter anderem ein, dass die Einholung eines Gutachtens im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen sei.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen.
Die Berufung wurde zugelassen.
Die Berufung hatte Erfolg.
(Symbolbild)
Das Landgericht sah die Beaufragung eines Gutachters schon deshalb für notwendig an, weil im vorliegenden Fall die Feststellung der Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden ausschließlich über ein Sachverständigengutachten möglich sei:
"Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt.
Die Kammer teilt die Ansicht der Beklagten, die Einholung eines Gutachtens sei hier schon wegen des geringen Gesamtschadens nicht erforderlich gewesen, ausdrücklich nicht.
Einem Geschädigten ist auch bei einer geringen Schadenshöhe – die ohnehin im Zeitpunkt der Entscheidung, ob man einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt oder nur einen Kostenvoranschlag einholt, nicht absehbar ist – das Risiko, dass der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Kostenvoranschlag als unzureichend erachtet, nicht zuzumuten.
Gerade bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung besteht bei den Geschädigten auch immer ein Interesse daran, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden feststellen zu lassen, was ausschließlich über ein Gutachten möglich ist.
Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Substantiierter Vortrag dazu, dass und warum sich dem Geschädigten die Geringwertigkeit seines Fahrzeugs hätte aufdrängen müssen, ist von der, nach Ansicht der Kammer insoweit darlegungs- und beweisbelastenden Beklagte nicht gehalten worden. Eigene Internetrecherchen sind einem ohnehin geschädigten Unfallopfer nicht zuzumuten."
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))