BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11: Übergangsbestimmung des § 51 VersAusglG und allg. Fehlerkorrektur
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.07.2013 ermöglichen bloße Rechen-
oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen
werden.
Nach § 51 VersAusglG können Entscheidungen über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen wurden, das bis zum 31.08.2009 galt, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag abgeändert werden.
Diese Bestimmung ist bei der Abänderung von Altentscheidungen von erheblicher Bedeutung.
Allerdings lässt sie nach Auffassung des BGH die nachträgliche Einbeziehung vergessener oder verschwiegener Anrechte nicht zu.
(Symbolbild)
Die Vorschrift des § 51 VersAusglG ist anstelle der des § 10a VAHRG getreten. Der BGH weist hierbei ausdrücklich daraufhin, dass anders als nach dem bisherigen § 10a VAHRG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 VersAusglG bei der Abänderungsentscheidung nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen seien, die auch in der Ausgangsentscheidung nach altem Recht in die Ausgleichsbilanz einbezogen wurden. Dies beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers.
(Quelle: BGH, Beschluss v. 24.07.2013, XII ZB 340/11)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))