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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

FG Kassel, 08.10.2013 - 10 K 2176/11: Besteuerung einer Abfindung bei Umzug in die Schweiz

Das Finanzgericht Kassel (FG Kassel) hatte sich in einer Entscheidung vom 08.10.2013 mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitnehmer, der eine Abfindung für den Verlust seines (deutschen) Arbeitsplatzes aus Deutschland erhalten hat, aber zum Zeitpunkt der Zahlung seinen Wohnsitz bereits in die Schweiz verlegt hatte, diese Abfindung in Deutschland versteuern muss.

Der besondere "Charme" der Entscheidung für den (vermeintlich) Steuerpflichtigen liegt nun darin, dass aufgrund der Gegebenheiten gerade des entschiedenen Falles diese Abfindungszahlung offenbar in der Schweiz selbst nicht der Besteuerung unterworfen wurde.

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Symbolbild Matterhorn

(Symbolbild)

Insoweit stellte sich die Frage, ob es im Ergebnis durch den Umzug dazu kommen kann, dass die Abfindungszahlung weder in der Schweiz, noch in Deutschland der Besteuerung unterfiel ("doppelte Nichtbesteuerung").

Die deutsche Finanzverwaltung ging von der Steuerpflicht in Deutschland aus.

Das FG Kassel kam indes zum gegenteiligen Ergebnis. Auf der Grundlage der besonderen Gegebenheiten des vorliegen Falles, die an dieser Stelle schon aus Platzgründen nicht dargestellt werden können, sowie vor dem Hintergrund der für den vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht geltenden steuerlichen Regelungen verneinte es eine Steuerpflicht im Inland.

Achtung:

Gerade im Steuerrecht ändern sich Rechtsprechung bzw. Gesetzgebung mitunter schnell. Dies gilt erst recht, wenn aus Sicht des Fiskus einer steuerschädlichen Rechtsprechung entgegenzuwirken ist.

Wer daher erwägt, zum Zwecke der Steuervermeidung etwa seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen (hier: Schweiz), muss sich auf jeden Fall eingehend in steuerrechtlicher Hinsicht beraten lassen, und zwar über beide in Betracht kommenden Steuerrechtsordnungen.

Die Steuerverwaltung ging übrigens gegen das Urteil des FG Kassel in Revision zum Bundesfinanzhof (BFH). Dieser bestätigte die Kasseler Entscheidung im "eigentlichen Streitpunkt" (BFH, Urteil v. 10.06.2015, I R 79/13).

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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