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AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 24.01.2014 - V ZR 48/13: Aufstellung einer Mobilfunksendeanlage bedarf allseitiger Zustimmung

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 24.01.2014, dass die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus.

Hintergrund der Entscheidung bildete der Streit innerhalb einer WEG über die Aufstellung einer Sendeanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage. Während die Mehrheit einer solchen Anlage und deren Errichtung zustimmte, erhob eine Wohnungseigentümerin Anfechtungsklage.


Symbolbild Mobilfunk

(Symbolbild)


Zu Recht, wie der BGH nunmehr entschied.

Die Errichtung einer solchen Anlage stelle eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar. Diese Bestimmung lautet (Hervorhebung nicht im Original):

"(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden."

Damit ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Denn die Errichtung einer solchen Anlage stelle eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung der Interessen der klagenden Wohnungseigentümerin dar:

"Auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren (vgl. BT-Drs. 14/7958 S. 2 ff.; Senat, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1319) und der daraus resultierenden Befürchtungen in weiten Teilen der Bevölkerung besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen (...). Dass die Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit von Eigentumswohnungen durch Mobilfunksendeanlagen gegenüber Objekten ohne solche Einrichtungen erschwert sein kann, stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss." (Rdnr. 10)


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