BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 243/13; VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14: Verbrauchereigenschaft und WEG
Am 25.03.2015 hatte der Bundesgerichtshof in drei Entscheidungen jeweils über eine formularmäßige Preisanpassungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu befinden.
Bereits zuvor hatte der BGH die Wirksamkeit dieser Klausel davon abhängig gemacht, ob sie gegenüber Verbrauchern (dann unwirksam) oder aber gegenüber Unternehmern (dann wirksam) verwendet wurde.
Somit kam es in den nun zur Entscheidungen stehenden Fällen darauf an, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Gaslieferungsverträgen als Verbraucher oder aber als Unternehmer anzusehen war.
(Symbolbild Gasofen)
Rechtlicher Hintergrund bilden die Bestimmungen der §§ 13 und 14 BGB:
"§ 13 Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
§ 14 Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen."
Der BGH sprach sich dafür aus, die Wohnungseigentümergemeinschaft schon immer dann als Verbraucherin zu behandeln, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
Auf den Umstand, dass der Abschluss des Energielieferungsvertrages über eine gewerbliche Hausverwaltung erfolgte, käme es dagegen nicht an.
Wörtlich heißt es im Urteil (VIII ZR 243/13, Rdnr. 30):
"Der Senat entscheidet diese Frage ... dahin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wiederum handelt beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. Hiervon ist insbesondere bei einem - wie im Streitfall - zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrag regelmäßig auszugehen."
(Quelle: BGH, Urteil v. 25.03.2015, VIII ZR 243/13; VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14; Pressemitteilung Nr. 43/2015)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)