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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Köln, 01.04.2015 - 11 Sa 850/14: Zu den Arbeitszeiten eines alleinerziehenden Vaters

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln musste sich in einer Entscheidung vom 01.04.2015 mit der Frage befassen, ob ein Arbeitnehmer, der als alleinerziehender Vater seiner am 16.09.2005 geborenen Tochter zuletzt als Einrichter im Bereich Montage Bau in Wechselschicht (Frühschicht: 05:30 bis 14:00 Uhr; Spätschicht: 14:00 bis 22:20 Uhr) beschäftigt war, von der Arbeitgeberin verlangen könne, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres seiner Tochter nur mit festen Arbeitszeiten von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr eingesetzt zu werden.

Das LAG lehnte dies im entschiedenen Fall ab.

Es legte seiner Entscheidung die Bestimmung des § 106 GewO zugrunde. Diese lautet:

"§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen."


Symbolbild Baustelle

(Symbolbild)


Das LAG formulierte zunächst die wechselseitigen Interessenpositionen:

"Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei seinem zeitlichen Einsatz auf seine durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützte Rechtsposition als de facto alleinerziehender Vater Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung des Klägers, seine Tochter auch nicht zeitweise unbeaufsichtigt zu lassen, fällt in den Schutzbereich von Art. 6 GG. Es handelt sich um besonders geschützte verfassungsrechtliche Belange. Der fortdauernde Einsatz in der Wechselschicht beeinträchtigt dieses Interesse in erheblicher Art und Weise. Der Kläger ist auf die Mithilfe seiner Schwester angewiesen, auf die er rechtlich keinen Anspruch hat und die ursprünglich nur für einen vorübergehenden Zeitraum vorgesehen war. Er ist von ihrem guten Willen abhängig, eine Planungssicherheit hat er nicht. Auf der anderen Seite steht die durch Art. 14 GG geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten, zu der auch die organisatorische Entscheidung gehört, den Produktionsbetrieb des Bereichs 'Montage Bau' in der Wechselschicht bzw. den Bereich 'Montage OEM' in der Tagschicht zu organisieren." (Rdnr. 25)

Entscheidende Bedeutung bei der Abwägung habe im vorliegenden Fall die Tätigkeit des Klägers als Einrichter:

"Von entscheidender Bedeutung im Rahmen der Interessenabwägung ist auch die Tätigkeit des Klägers als Einrichter. Ein Arbeitsplatz eines Einrichters mit der vom Kläger gewünschten Arbeitszeit existiert im Betrieb der Beklagten nicht. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, einen solchen Arbeitsplatz speziell für den Kläger zu schaffen. Zu den Aufgaben eines Einrichters gehört nicht nur die Reparatur und Fehlerbehebung in der bereits laufenden Schicht, von wesentlicher Bedeutung ist auch die Einrichtung der Anlagen bei Schichtbeginn. Zu diesem Zeitpunkt sind die passenden Werkzeuge auszuwählen, die Maschinen einzurichten und ggfs. das Produktionsergebnis anhand von Probestücken zu testen. Die Entscheidung der Beklagten, dass der Einrichter zu Schichtbeginn anwesend sein muss, liegt in der Natur der Aufgabe eines Einrichters und ist aus arbeitstechnischen Gründen geboten und erforderlich." (Rdnr. 25)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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