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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

AG Kassel, 14.04.2015 - 385 OWi - 9863 Js 1377/15: Zur Auswertung von Mess-Daten durch Privatperson

Mit Urteil vom 14.04.2015 sprach das Amtsgericht (AG) Kassel einen Autofahrer vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 13.06.2014 auf der Bundesstraße 485 in Richtung Bad Wildungen im Ortsteil Waldeck-Netze frei.

Die gerichtlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass die Auswertung der Messdaten im Wesentlichen durch ein privates Unternehmen durchgeführt wurden und somit nicht mehr in hoheitlicher Hand lägen:

"Jeweils montags oder nach dem Erreichen einer Marke von 150 Falldaten wäre der Zeuge durch eine E-Mail darauf aufmerksam gemacht worden, dass nunmehr auf die Internetseite des Betreibers zuzugreifen sei. Dort würde der Zeuge die unbearbeiteten Übersichtsfotos anschauen und diese sodann zur Aufbereitung an J. versenden. Bei der Überprüfung der Übersichtsfotos wäre oben rechts zu erkennen, dass die Signatur des Datensatzes ungebrochen sei. Bei J. würden die Daten sodann aufbereitet und dem Zeugen vorsortiert als verwertbare Daten und unverwertbare Daten zugänglich gemacht. Diese aufbereiteten Daten hätte der Zeuge sich nicht mehr im Detail angeschaut. Er räumte ein, dass es ihm nicht möglich war zu überprüfen, ob die auf den, nach der Aufbereitung durch J. nunmehr zur Verfügung stehenden, Fahrerfotos auch die jeweilige Person sei, die auf dem Übersichtsfotos erkennbar sei. Auch konnte der Zeuge nicht mehr überprüfen, ob die bearbeiteten Daten noch aus einem unbeschädigten Datensatz stammten oder ob diese Daten durch J. manipuliert wurden. Der diesbezügliche Signaturvermerk ist in diesem Verfahrensstadium nicht mehr vorhanden. Der Zeuge überprüfte die unveränderte Datenintegrität auch nicht durch einen Vergleich mit dem zuvor an J. übersandten Ausgangsbild, da dies einen zu hohen Arbeitsaufwand bedeutet hätte. Dennoch folgte der Zeuge stets der Einschätzung von J. und übertrug die von J. als verwertbar eingestuften Datensätze ohne Aufklärung dieser Fragen in das System zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die weiter beteiligten Behörden vertrauten sodann auf die ordnungsgemäße Auswertung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Dem Zeugen war hierbei bewusst, dass J. für verwertbare Daten einen Geldbetrag erhielt und für unverwertbare Daten keinen Anspruch erwarb. Dennoch überprüfte der Zeuge als Auswertungsbeamte die Vorauswertung von J. bis zum Dezember 2014 nicht."

Symbolbild schnelles Auto auf Landstraße

(Symbolbild)


Im Übrigen störte sich das AG auch daran, dass das private Unternehmen auch wirtschaftlich von einer größeren Anazhal verwertbarer Messungen profitierte. Dadurch käme es zu einer Interessenkollision:

"Völlig unverständlich wird diese Situation spätestens dann wenn man berücksichtigt, dass das hier faktisch auswertende Privatunternehmen, welches als GmbH satzungsgemäß ein Gewinnstreben unterliegt, lediglich dann einen monetären Ertrag für seine Arbeit erhält, wenn die Messung als verwertbar eingestuft wird. Die Entscheidung, ob die Messung verwertbar ist oder nicht, oblag vorliegend jedoch faktisch dem Unternehmen selbst. Das hierdurch entstehende Eigeninteresse an dem Ergebnis der Auswertung der Messung stellt ein Interessenkonflikt dar, der im Rahmen einer hoheitlichen Messung nicht zu akzeptieren ist."

(Quelle: AG Kassel, Urteil v. 14.04.2015, 385 OWi - 9863 Js 1377/15)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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