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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 11.06.2015 - V ZB 34/13: Streit über sachenrechtliche Grundlagen einer WEG ist allg. Zivilsache

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 11.06.2015 über die Frage, ob Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Abs. 1 WEG gehören oder aber eine allgemeine Zivilsache darstellen. Die Beantwortung dieser Frage ist maßgeblich dafür, welches Gericht zur Entscheidung befugt ist: das WEG-Gericht (WEG-Abteilung) oder das allgemeine Zivilgericht.

Im entschiedenen Fall waren die Parteien Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger verlangte von dem Beklagten u.a. die teilweise Räumung und Herausgabe eines Kellerraums.


Symbolbild Kellertreppe

(Symbolbild Kellertreppe)


Der Rechtsstreit wurde - in der zweiten Instanz - vor unterschiedlichen Gerichten geführt, weil keine Einigkeit bestand, welches Gericht zuständig sei. Schließlich gelangte er aufgrund von zwei Rechtsbeschwerden vor den BGH.

Letztlich ging es immer wieder um die gleiche Frage: Gehört eine Streitgkeit über sachenrechtliche Grundlagen vor das WEG-Gericht (WEG-Abteilung) oder aber vor das allgemeine Zivilgericht?

Die Zuständigkeit für Wohnungseigentumssachen ist in § 43 WEG geregelt. Vorliegend könnte insbesondere § 43 Nr. 1 WEG in Betracht kommen. Dort heißt es:

"Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.

Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander;"

Der BGH lehnte eine Anwendbarkeit des § 43 Nr. 1 WEG im entschiedenen Fall ab. Er führte aus:

"Der Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 WEG; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache (...). Dafür macht es keinen Unterschied, ob abstrakt über den Inhalt des Sondereigentums gestritten wird oder über die sich aus dem Sondereigentum ergebenden Ansprüche (...). ..." (Rdnr. 8)


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