LG Karlsruhe, 21.07.2015 - 11 S 118/14: Keine zusätzliche Teilnahme von Vertreter an WEG-Versammlung
Das Landgericht (LG) Karlsruhe hatte sich am 21.07.2015 mit der Frage zu befassen, ob bei einer Eigentümerversammlung ein Wohnungseigentümer gemeinsam mit seinem Vertreter teilnehmen darf.
Dies wurde im entschiedenen Fall verneint.
Rechtlichen Hintergrund bildete die Bestimmung des § 23 Abs. 1 WEG:
"(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet."
Aus der Formulierung "Versammlung der Wohnungseigentümer" entnimmt das LG, dass nur Wohnungseigentümer teilnahmeberechtigt sind, d.h. andere Personen grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt sind.
(Symbolbild)
Allerdings dürfen sich, sofern nicht wirksam ausgeschlossen, Wohnungseigentümer auch vertreten lassen:
"Allerdings dürfen sich die Wohnungseigentümer durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern diese Möglichkeit in der Teilungserklärung oder durch andere Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern nicht beschränkt worden ist."
Das Recht zur Vertretung führe aber nicht dazu, dass Wohnungseigentümer und Vertreter gemeinsam an der Versammlung teilnehmen können. Denn hierdurch könnte sich der jeweilige Wohnungseigentümer in der Versammlung mehr Gewicht verschaffen:
"Das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Versammlung soll sicherstellen, dass die Wohnungseigentümer ihre Meinungsunterschiede unter sich austragen, und trägt damit auch den Gedanken eines Gebots der Waffengleichheit in sich (...). Kein Mitglied der Gemeinschaft soll sich durch die Präsenz von Begleitern unterstützen oder seinem Auftreten mehr Gewicht verleihen lassen. Daraus folgt, dass der Eigentümer, der sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, nicht selbst an der Eigentümerversammlung teilnehmen darf (...). Tut er es gleichwohl, wird sein Bevollmächtigter zum grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigten Dritten (...). Ließe man den Vertretenen und den Vertreter zugleich teilnehmen, wäre dies eine Umgehung des Verbots, Begleiter in die Versammlung mitzunehmen (...)."
(Quelle: LG Karlsruhe, Urteil v. 21.07.2015, 11 S 118/14)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))