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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

AG Münster, 28.07.2015 - 8 C 488/14: Keine Veränderung durch Mieter am Außenanstrich der Wohnungstür

Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Münster vom 28.07.2015 ist ein Mieter nicht berechtigt, den Außenanstrich der Wohnungsabschlusstür nach seinen gestalterischen Vorstellungen eigenmächtig zu ändern.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter die Außenseite der Wohnungseingangstür in einer abweichenden Farbei gestrichen. Wie das AG entschied bezieht sich das Recht des Mieters auf Gestaltung der Wohnung lediglich auf die Innenräume. Der Außenanstrich der Wohnungsabschlusstür zählt hierzu nicht:

"Der Beklagte hat durch das Anstreichen der Wohnungseingangstür in einer von dem ursprünglichen Anstrich divergierenden Farbe die mietvertragliche Verpflichtung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzt. Zum Streichen der Außenseite der Wohnungseingangstür war der Beklagte nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betrifft lediglich die Innenräume einer Wohnung. Es kann auch dahin stehen, ob der Beklagte im Wege der Ersatzvornahme nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Vornahme des Anstrichs berechtigt war. Denn jedenfalls durfte er diesen Anstrich nicht in einer Farbe vornehmen, die ganz augenscheinlich von der vorherigen Farbe abweicht und dadurch das Gesamterscheinungsbild, dessen Gestaltung lediglich dem Kläger obliegt, ändert. ..." (Rdnr. 4)

Symbolbild Wohnungstür

(Symbolbild Wohnungstür)


Der Mieter schuldete daher Schadensersatz.

Im entschiedenen Fall war allerdings die Nutzungsdauer des alten Anstrichs (12 bis 15 Jahre) bereits überschritten, so dass ohnehin ein Neuanstrich erforderlich war. Bis auf einen schadensbedingten Mehrbetrag von € 88,35 wurde daher von dem vom Vermieter geltend gemachten Schaden in Höhe von € 275,00 netto ein Abzug Neu für Alt in Höhe von 100% vorgenommen:

"Die Höhe des Abzugs Neu für Alt ist nach der Relation der Nutzungsdauer des alten und neuen Gegenstands zu bemessen. Vorliegend ist dieser Abzug in Höhe von 100 % der Wertsteigerung anzusetzen, da die Nutzungsdauer bereits abgelaufen war. Bei der Wertminderung ist allerdings ein schadensbedingter Mehraufwand nicht zu berücksichtigen. Diesen Mehraufwand hat der Sachverständige mit dem Betrag von 88,35 € netto nachvollziehbar dargestellt. ..." (Rdnr. 6)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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