AG Offenbach, 17.08.2015 - 38 C 150/15: Fotos spielender Kinder als Beweismittel zulässig
Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Offenbach vom 17.08.2015 kann es zulässig sein, fremde Personen - hier spielende Kinder in einer Wohnungseigentumsanlage - zu fotographieren, wenn diese Aufnahme als Beweismittel benötigt werden.
Im entschiedenen Fall hatten Wohnungseigentümer, die ein Spielverbot - im Bereich der PKH-Stellplätze - in der Eigentümerversammlung durchsetzen wollte, (fremde) spielende bzw. radfahrende Kinder fotographiert.
Die Eltern der Kinder sahen darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und klagten vor dem Amtsgericht.
(Symbolbild)
Zu Unrecht wie das AG entschied:
Die Beklagten könnten sich nämlich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Auch wenn dieser Rechtfertigungsgrund nur vereinzelt, etwa in § 193 StGB:
"Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht."
geregelt sei, ist er als allgemeiner Rechtfertigungsgrund anerkannt:
"Anders als durch Lichtbilder lässt sich die hier zu dokumentierende Tatsache nicht zuverlässig und eindeutig dokumentieren. Ein Zeugenbeweis ist der unsicherste Beweis überhaupt. Das Erinnerungsvermögen geht verloren, außerdem muss einem Zeugen erst einmal geglaubt werden, wenn andere Personen, insbesondere die Betroffenen, den Sachverhalt bestreiten bzw. anders darstellen. Demgegenüber lässt sich nicht einwenden, dass die Kläger das Spielen vor Ort an sich (nunmehr!) nicht bestreiten wollen. Möglicherweise wäre dies anders gewesen, wenn die Lichtbilder nicht vorhanden gewesen wären, jedenfalls lag ein Bestreiten nahe und ist in derartigen Fallkonstellationen weit verbreitet. Die Lichtbilder wurden offensichtlich nur angefertigt, um den von den Beklagten begehrten Beschluss auf die Tagesordnung der WEG zu bringen. Dies ist ein legitimes Anliegen. Es setzt aber den Nachweis voraus, dass dafür überhaupt ein Bedürfnis besteht. Hierfür muss im Zweifel nachgewiesen werden, dass Kinder tatsächlich dort spielen. Irgendwelche Nachteile sind den Klägern durch die Aufnahmen nicht ansatzweise entstanden. Die Aufnahmen sind vollständig trivial. Die Kläger sind auf den Aufnahmen kaum zu erkennen. Irgendein besonderer Zweck - mit Ausnahme des geschilderten - ist dadurch nicht verfolgt worden. Die Kläger sind durch die Lichtbilder nicht irgendwie in ihrer Intimsphäre getroffen worden. Die Bilder sind nur einem beschränkten Adressatenkreis mitgeteilt worden, der daran interessiert sein könnte. Jeder dieser Personen hätte die Kläger selbst sehen können. Unter diesen Umständen kann die Anfertigung der Lichtbilder als durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt angesehen werden. Damit besteht weder ein Unterlassungs-, noch ein Schadensersatzanspruch."
(Quelle: AG Offenbach, Urteil v. 17.08.2015, 38 C 150/15)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))