LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 26 Sa 2340/14: Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter - Dienste
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 20.08.2015 mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Klinik, die Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte im gleichen (absoluten) Umfang zu Wochenenddiensten im Labor heranzieht, dadurch die Teilzeitbeschäftigten rechtswidrig benachteiligt.
Im entschiedenen Fall mussten die Teilzeitbeschäftigten ebenso wie die Vollzeitbeschäftigten an jeweils zwei Wochenendtagen im Monat arbeiten. Dadurch wurden die Teilzeitbeschäftigten, gemessen an ihrer geringeren Wochenstundenzahl, überproportional stark bei den Wochenenddiensten eingesetzt.
(Symbolbild)
Das LAG sah hierin einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Diese Bestimmung lautet:
"(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. ..."
Das LAG stellte fest:
"Die Beklagte setzt die Klägerin an jeweils zwei Wochenendtagen im Monat mit derselben Stundenzahl ein wie Vollzeitbeschäftigte. Bezogen auf ihre Gesamtarbeitszeit bedeutet dies eine deutlich überproportionale Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten an Wochenenden. Der Vergleich mit den Vollzeitbeschäftigten ist der entscheidende Vergleichsmaßstab." (Rdnr. 25)
(Eingestelt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))