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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 11.11.2015 - IV ZR 426/14: Zur fiktiven Abrechnung von Schäden in der Vollkaskoversicherung

Der BGH hatte sich in einer Entscheidung vom 11.11.2015 mit der Frage zu befassen, ob bei der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Vollkaskoversicherung auch diejenigen (typischerweise höheren) Aufwendungen ersatzfähig sind, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt (im Gegensatz zur sog. "freien" Werkstatt) entstanden wären.

Im entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern von der Kaskoversicherung Ersatz der Unfallschäden auf Basis eines Gutachtens verlangt. Streitig war hierbei, inwieweit der Versicherungsnehmer im Rahmen dieser fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zum Ansatz bringen durfte.

Der Kaskoversicherer verneinte dies und regulierte nur auf Basis der günstigeren Sätze einer "freien" Werkstatt. Der BGH wies nun zunächst darauf hin, dass sich der Umfang der Versicherungsleistung in der Kaskoversicherung grundsätzlich nach den Vereinbarungen der Vertragspartner richten würde.


Symbolbild Unfallwagen

(Symbolbild)


Im vorliegenden Falle könne man aber die zugrundegelegten Versicherungsbedingungen durchaus so aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auslegen, dass eine (fiktive) Abrechnung auch nach den höheren Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt in Betracht kommt.

Hierfür käme es allerdings auf weitere Voraussetzungen, für die der Versicherungsnehmer die Beweislast trüge, an: Dieser könne auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Aufwendungen einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Da die Vorinstanzen zu diesen tatsächlichen Voraussetzungen noch keine Feststellungen getroffenen hatten, musste der BGH den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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