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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 16.12.2015 - 5 AZR 567/14: Zur Fälligkeit des Anspruchs auf Erteilung einer Gehaltsabrechnung

In einer Entscheidung vom 16.12.2015 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) - unter anderem - mit der Frage der Fälligkeit des Anspruchs auf Erteilung einer Gehaltsabrechnung gemäß § 108 Abs. 1 GewO zu befassen.

§ 108 GewO lautet:

"(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) ..."


Symbolbild Geld

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Das BAG bestätigte seine langjährige Rechtsprechung.

Demnach ist der Anspruch auf Erteilung der Abrechnung im Sinne des § 108 GewO erst "bei Zahlung", und nicht schon vor der Zahlung, fällig:

"Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO ist dem Arbeitnehmer 'bei Zahlung' des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Der Abrechnungsanspruch entsteht danach erst, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Deshalb entfällt die Verpflichtung zur Abrechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben, § 108 Abs. 2 GewO (...)." (Rdnr. 35)

"Die Transparenz erfordert dabei nicht, dass dem Arbeitnehmer eine Abrechnung darüber erteilt wird, wie sein Arbeitsentgelt richtigerweise zu berechnen wäre. Es kommt vielmehr darauf an, wie es der Arbeitgeber tatsächlich berechnet hat und insbesondere, welche Abzüge er aus welchen Gründen tatsächlich vorgenommen und welche Beträge er abgeführt hat (...). Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Einen Abrechnungsanspruch 'vor Zahlung' begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht. ..." (Rdnr. 36)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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