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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 483/14: Zum Zugang einer Kündigungserklärung (Kündigungsschutzprozess)

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.03.2015 enthält interessante Ausführungen zum Zugang einer Kündigungserklärung.

Kündigungen sind - mit den Worten der Rechtssprache - ein Unterfall der sog. empfangsbedürftigen Willenserklärungen. "Empfangsbedürftig" bedeutet, dass eine solche Erklärung - zu Lasten des Kündigungsgegners (also zum Beispiel zu Lasten des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmers) - erst dann rechtliche Wirkung entfalten kann, wenn sie diesem zugegangen ist.

Diese Zugangserfordernis ist auch gut nachvollziehbar, weil es wenig sinnvoll wäre, wenn die Kündigung schon rechtlich greifen würde, sobald sie etwa im Personalbüro vom Kündigungsberechtigten unterschrieben und dann schlicht in die Personalakte geheftet würde.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer rechtlich wirksam kündigen will, dann muss also zumindest die (wegen § 623 BGB zwingend) schriftliche Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer zugehen. Andernfalls besteht das Arbeitsverhältnis schon aus diesem Grunde fort.


Symbolbild Gespräch

(Symbolbild)

Was zunächst einfach klingt, bereitet in der Praxis, wie der vom BAG entschiedene Fall zeigt, immer mal wieder Probleme:

Hier hatte eine Arbeitnehmerin unstreitig über einen Briefkasten eine schriftliche Kündigung (am 24.10.2012) erhalten und Kündigungsschutzklage (am 14.11.2012) erhoben. Die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage war somit (knapp) gewahrt.

Allerdings hatten die Arbeitsvertragsparteien bereits am 22.10.2012 ein Zusammentreffen, bei der zumindest - das weitere ist streitig - die spätere Kündigung bereits angekündigt wurde.

Im Übrigen behauptete die Arbeitgeberseite zum Gespräch vom 22.10.2012 folgendes:

"Die Schuldnerin hat behauptet, ihre vormalige Prozessbevollmächtigte habe der Klägerin bereits während des Gesprächs am 22. Oktober 2012 die schriftliche Kündigungserklärung 'hingehalten'. Die Klägerin habe sich geweigert, diese entgegenzunehmen, und habe das Büro verlassen, ohne das Kündigungsschreiben mitzunehmen."

Das BAG, welches den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwies, sieht hier unter zwei Gesichtspunkten die Kündigungsschutzklage als möglicherweise verspätet an:

Zum einen könnte, was weiterer Aufklärung bedarf, bereits in dem behaupteten "Hinhalten" des Kündigungsschreibens im Gespräch vom 22.10.2012 ein Zugang der Kündigung liegen:

"Nach dem Vortrag der Schuldnerin kann das Kündigungsschreiben der Klägerin bereits während des Gesprächs am Vormittag des 22. Oktober 2012 im Rechtssinne zugegangen sein. Zwar hat die Schuldnerinnicht behauptet, es sei der Klägerin bei dieser Gelegenheit so übergeben worden, dass sie es zumindest kurz in Händen gehalten habe. Auch hat die Schuldnerin nicht eindeutig vorgetragen, der Klägerin sei das Kündigungsschreiben mit dem erkennbaren Ziel, es ihr auszuhändigen, angereicht und anschließend vor ihr auf den Tisch gelegt worden. Die Formulierung, das Schreiben sei der Klägerin 'hingehalten' worden, lässt darauf nicht zweifelsfrei schließen. Sie kann ebenso gut bedeuten, das Schriftstück sei der Klägerin gezeigt worden. Es bleibt zudem unklar, was genau anschließend mit dem Schreiben geschehen ist. Umgekehrt ist nicht ausgeschlossen, dass die Schuldnerin ihr Vorbringen in der Weise verstanden wissen will, das Kündigungsschreiben sei der Klägerin sehr wohl zum Zwecke der Übergabe gereicht worden und diese habe bereits tatsächliche Verfügungsgewalt besessen, als sie das Büro verlassen habe. So hat sie im Schriftsatz vom 31. Mai 2013 ausgeführt, die Klägerin habe das Kündigungs-schreiben 'nicht mitgenommen', was bedeuten kann, dass sie bereits darüber habe verfügen können." (Rdnr. 25)

Zum anderen könnte auch eine treuwidrige Zugangsvereitelung vorliegen:

"Ist das Vorbringen der Schuldnerin dagegen so zu verstehen, dass die Klägerin das Büro zu einem Zeitpunkt verlassen habe, als ihr das Kündigungsschreiben noch erfolglos 'hingehalten' worden sei, wäre es ihr zwar noch nicht zugegangen, in ihrem Verhalten könnte aber eine treuwidrige Zugangsverzögerung liegen. Sie müsste dann die Kündigung ebenfalls als am 22. Oktober 2012 zugegangen gegen sich gelten lassen." (Rdnr. 26)

Der vorliegende Fall zeigt, dass es nicht immer sinnvoll sein muss, die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage voll auszureizen ...

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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