BGH, 12.01.2016 - : Zur Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzangebot (Ausflugsfahrt)
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 12.01.2016 entschiedenen Fall des Reiserechts ging es um eine Sachverhaltskonstellation, wie sie so oder ähnlich schon viele Pauschalreisende erlebt haben: Kurz nach Ankunft an ihrem Urlaubsort erhalten sie zusammen mit einer Begrüßungsmappe ein Blatt mit Zusatzangeboten.
So auch im entschiedenen Fall: Hier wurde den Klägern ein solches Blatt - mit Logo des Reiseveranstalters und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" - überreicht, auf dem auch die später zum Unfall führende Ausflugsfahrt "Berg und Tal: Geländewagen-Tour" angepriesen wurde. Im Kleingedruckten war allerdings eine Vermittlerklausel enthalten, wonach der Reiseveranstalter die Ausflüge nicht als eigene Leistung erbrachte.
Nachdem es auf der Ausflugsfahrt zu einem Unfall kam, klagten die Kläger auf Schmerzensgeld. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Diese folgten der Argumentation des Reiseveranstalters, der sich seinerseits auf die Vermittlerklausel stützte.
(Symbolbild)
Der BGH hob diese Entscheidungen auf und verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück: Dabei hob er hervor, dass es sich im vorliegenden Falle aufgrund des Gesamteindrucks um eine eigene Leistung des Reiseveranstalters handelte. Die Vermittlerklausel könne aufgrund ihrer kleinen Schriftgröße und ihrer versteckten Stellung hieran nichts ändern.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))
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