KG Berlin, 21.01.2016 - 1 W 6/16: Grundbucheinsicht für WEG-Gläubiger auch ohne Vollstreckungstitel
Nach einem Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin vom 21.01.2016 kann ein Gläubiger einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auch ohne Vorliegens eines Vollstreckungstitels ein berechtigtes Interesse an der Erteilung vollständiger Grundbuchauszüge der einzelnen Wohnungseigentümer haben.
Rechtlichen Hintergrund bildet die Bestimmung des § 12 Abs. 1 GBO:
"(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
..."
Im vorliegenden Fall begehrte die Gläubigerin wegen Forderungen aus einem Aufzugsservicevertrag und wegen eines Auftrags auf Aufzugsmodernisierung Grundbucheinsicht, und zwar in die einzelnen Wohnungsgrundbücher in vollständiger Form.
(Symbolbild)
Das Grundbuchamt lehnte dies ab. Hiergegen legte die Gläubigerin erfolgreich Beschwerde zum KG ein.
Das KG wies in seiner Begründung im wesentlichen auf folgendes hin:
"Nach verbreiteter, auch von dem Senat geteilter Ansicht kann ein Gläubiger des eingetragenen Eigentümers unter dem Gesichtspunkt der Information über Zugriffsmöglichkeiten im Wege der Zwangsvollstreckung ein berechtigtes Interesse an der umfassenden Einsichtnahme in das Grundbuch grundsätzlich geltend machen, und zwar entgegen der Ansicht des Grundbuchamts auch dann, wenn er noch keinen Vollstreckungstitel hat." (Rdnr. 9)
"Soweit ein Bauhandwerker Einsicht in das Grundbuch begehrt, ist lediglich umstritten, ob ein solches Recht den Abschluss eines entsprechenden Vertrags erfordert (...) oder ob bereits die Anbahnung eines solchen Vertrags ausreichend sein soll." (Rdnr. 10)
Im entschiedenen Fall habe die Gläubiger mit dem vorgelegten Klageentwurf und den Verträgen mit der WEG ihre Forderungen hinreichend dargelegt. Denn diese beträfen auch das Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern, da diese nach § 10 Abs. 8 S. 1 WEG neben der Wohnungseigentümergemeinschaft anteilig haften:
"Zu Recht hat die Beteiligte aber darauf hingewiesen, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger für solche Verbindlichkeiten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils haftet, § 10 Abs. 8 S. 1 HS 1 WEG. Diese Haftung besteht gleichzeitig und unmittelbar neben der Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft (...). In diesem Rahmen können auch Ansprüche der Beteiligten gegen die Wohnungseigentümer auf Einräumung von - anteiligen - Sicherungshypotheken bestehen, vgl. § 648 BGB (...)." (Rdnr. 15)
§ 10 Abs. 8 S. 1 WEG lautet:
"(8) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. ..."
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))