Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 2 Sa 292/15: Erhöhte Spesen ersetzen keinen Nachtarbeitszuschlag
Mit Urteil vom 28.01.2016 hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz unter anderem mit der Frage von Nachtarbeitszuschlägen für einen LKW-Fahrer im Fernverkehr zu befassen.
Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Arbeitgeber den klagenden Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages als Fernfahrer (LKW-Fahrer im Fernverkehr) beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag sah ein monatliches Bruttogehalt von 1.800,00 € vor. Dieses war als "pauschaler Stundenlohn" ohne weitere Aufschlüsselung bezeichnet. Außerdem standen dem Kläger Spesen zu.
Eine (ausdrückliche) regelung über die Gewährung von Zuschlägen für die vom Kläger teilweise geleistete Nachtarbeit sah der Arbeitsvertrag - für den Fernverkehr (anders für den Nahverkehr) - nicht vor.
(Symbolbild)
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte der Kläger unter anderem Nachtarbeitszuschläge. Rechtlichen Hintergrund bildet die Bestimmung des § 6 Abs. 5 ArbZG:
"(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."
Der Arbeitgeber behauptete, dass die entsprechenden Zuschläge bereits im pauschlen Arbeitslohn enthalten seien. Im Übrigen hätte der Kläger auch (erhöhte) Spesen erhalten. Ein zusätzlicher Nachtarbeitszuschlag sei deshalb nicht (mehr) geschuldet.
Das LAG folgte dieser Argumentation nicht, sondern sprach dem Kläger einen 25%igen Nachtarbeitszuschlag gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG zu.
Zwar sei es möglich, dass ein Arbeitgeber den Nachtarbeitszuschlag bereits mit dem regelmäßigen gehalt gewähre, doch müsse dann der Arbeitsvertrag einen konkreten Hinweis hierauf enthalten. Einen solchen Hinweis gebe es im vorliegenden Fall nicht:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Weise die Ausgleichsleistung Inhalt des Arbeitsvertrags wird. Die Arbeitsvertragsparteien können auf eine gesonderte Zuschlagsregelung in Form eines Prozentsatzes des Stundenlohnes verzichten und stattdessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen. Von einer pauschalen Abgeltung kann aber nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag hierfür konkrete Anhaltspunkte enthält. Dazu ist es regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem - zusätzlichen - Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt werden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG. Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete Zuschlag ist "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (...)."
Auch könne der Arbeitgeber nicht auf die Zahlung (erhöhter) Spesen verweisen. Mit den Spesen würden vielmehr nur Mehraufwendungen des Arbeitnehmers ausgeglichen. Eine Anrechnung auf den Nachtarbeitszuschlag scheide dagegen aus:
"Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass im Fernverkehr erhöhte Spesen gezahlt würden, handelt es sich bei den gezahlten Spesen um Aufwendungsersatz und nicht um einen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse."
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))