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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 18.02.2016 - 8 AZR 638/14: Pilotin zu klein fürs Lufthansa-Cockpit?

Beim Bundesarbeitsgericht (BAG) stand für den 18.02.2016 eine Entscheidung in einem Rechtsstreit an, in dem es um die Frage ging, inwieweit die von Lufthansa gemachten Größenvorgaben (Mindestkörperlänge von 1,65m für Piloten (m/w)) eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellten.

Hintergrund des Rechtsstreits bildete die Klage einer jungen Frau, die sich bei der Airline für eine Pilotenausbildung beworben hatte. Ausweislich von Pressemitteilungen hatte sie die ersten beiden Runden des Auswahlverfahrens bereits erfolgreich absolviert. Allerdings sei die junge Frau nur knapp 1,62m groß und erreichte daher nicht die seitens Lufthansa geforderte Mindestgröße von 1,65m.

Diese Mindestgröße sei erforderlich, damit ein Pilot/eine Pilotin alle Bedienelemente im Cockpit sicher erreichen könnte, so die Airline.


Symbolbild Pilotin

(Symbolbild)

Die Bewerberin sah sich dagegen unzulässig wegen des Geschlechts diskriminiert: So seien 44,3 Prozent aller Frau kleiner als 1,65m, aber nur 2,8 Prozent der Männer. Außerdem würden andere Fluggesellschaften, u.a. auch die Lufthansa-Tochter Swiss (Swiss International Air Lines) nur 1,60m verlangen.

Sie erhob daher Klage auf Schadenersatz und Entschädigung wegen Diskriminierung.

Laut Presseberichten deutete der zur Entscheidung berufene Senat des BGH in der mündlichen Verhandlung an, dass tatsächlich eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen könnte. Außerdem sei offen, inwieweit die Mindestgröße mit EU-Recht vereinbar sei.

Zu einer Entscheidung kam es nicht mehr, da die Parteien den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beendeten.

(Quelle: BAG, 8 AZR 638/14, Pressemitteilung Nr. 10/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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