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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 230/14: Vorsicht bei (teilweiser) Rücknahme der Berufung

Mit seinem Urteil vom 23.02.2016 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit den Folgen einer teilweisen Rücknahme der Berufungsanträge zu befassen.

Hintergrund der Entscheidung bildet der Umstand, dass auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Arbeitsgerichts nicht stets zulässig ist. Zwar sind in der Praxis die Fälle eher selten, in denen keine Berufung möglich ist, gleichwohl besteht eben von Rechts wegen kein Automatismus.

Im entschiedenen Fall war es so, dass nach Abweisung der erstinstanzlichen Klage der Kläger die Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) einlegte. Die Berufung war auch zunächst unstreitig zulässig, insbesondere war - dies ist einer der alternativ möglichen Zulässigkeitsgründe gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG - die Streitwertgrenze von 600,00 € überschritten.

§ 64 Abs. 2 ArbGG lautet:

"Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,

b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,

c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder

d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe."

In der mündlichen Verhandlung änderte der Kläger seinen Antrag und "rutschte" - wohl unbeabsichtigt und auch vom Berufungsgericht nicht bemerkt - unter die 600,00-€-Grenze.


Symbolbild Gericht

(Symbolbild)

Das Berufungsgericht ließ sogar wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu:

"Mit der vom Landesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter." (Rdr. 7)

Das BAG konnte aber über die Revision nicht entscheiden, weil bereits die Berufung unzulässig war:

"Zunächst erfüllte die uneingeschränkt eingelegte Berufung des Klägers nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert diese Voraussetzung. Der Wert der Beschwer lag über 600,00 Euro. Mit der Einschränkung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht fiel jedoch der Wert des Beschwerdegegenstands auf höchstens 351,96 Euro (42-facher Wert der monatlichen Differenz iHv. 8,38 Euro gemäß § 9 ZPO) und damit unter den maßgeblichen Wert." (Rdnr. 12)

"b) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung kommt es jedoch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel an, wenn der Antrag freiwillig eingeschränkt wird." (Rdnr. 13)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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