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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

AG Lüdinghausen, 07.03.2016 - 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15: Zum Fahrverbot bei defektem Tachometer

Wie das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 07.03.2016 entschied, kann ein defekter Tachometer den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes derart herabsetzen, dass der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG - und damit die Verhängung eines Fahrverbots - entfällt

§ 25 Abs.1 S. 1 StVG lautet:

"(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. ..."

Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene innerorts am 14.07.2015 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten. Allerdings war - wie sich angeblich später herausstellte - der Tacho defekt:


Symbolbild Tachometer

(Symbolbild)


"Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass er einen defekten Tachometer bis zur Tat nicht an seinem Fahrzeug bemerkt hatte. Erst infolge des ihm bekannt gewordenen Meßergebnisses habe er dann den ADAC in Münster aufgesucht und dort sein Fahrzeug prüfen lassen. Der Betroffene konnte hierzu eine urkundsbeweislich verlesene Tachometerüberprüfung für das fragliche Fahrzeug vorlegen. Diese datiert vom 04.08.2015 und ist unterschrieben von einem Service-Center Mitarbeiter des ADAC. Hieraus ergibt sich tatsächlich eine Unrichtigkeit des Tachometers. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h wies der Tachometer zur Zeit der Prüfung nur 58 km/h aus. Damit ist zum einen die Einlassung des Betroffenen glaubhaft. Zum anderen ist aber auch festzustellen, dass der Betroffene zur Tatzeit zumindest auch aufgrund seines Tachometers hätte erkennen können und müssen, dass er bei einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 82 km/h mehr als 50 km/h gefahren ist. Sein Tachometer muss nämlich zumindest die besagten 58 km/h, vielleicht auch schon 60 km/h angezeigt haben." (Rdnr. 5)

Der Betroffene wurde zwar wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt, ein Fahrverbot schied nach Auffassung des AG allerdings aus:

"Dementsprechend war der Betroffene wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes nach §§ 3 Abs. 3,49 StVO, 24 StVG zu verurteilen. Die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 160 € war aufgrund einer Vorbelastung angemessen auf den im Tenor genannten Betrag zu erhöhen. Gegen den Betroffenen war nämlich durch die Stadt Münster am 22.12.2014 – rechtskräftig am 14.01.2015 – wegen eines Verstoßes gegen die 0,5 Promille Grenze des § 24 Buchst. a StVG eine Geldbuße von 500 € festgesetzt worden. Zudem wurde ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt." (Rdr. 6)

"Der Verstoß des Betroffenen erfüllte jedoch nicht den Regelfahrverbotstatbestand der Nr. 11.3.6 Bußgeldkatalog. Zwar ist bei der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund des Regeltatbestandes die Begehung eines groben Pflichtenverstoßes indiziert. Hier ist jedoch diese Indizwirkung erschüttert. Wie festgestellt, lag die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblich an dem nicht korrekt funktionierenden Tachometer des Betroffenenfahrzeugs. Das Handlungsunrecht war damit herabgesetzt. Dementsprechend war eine Fahrverbotsanordnung nicht mehr möglich." (Rdnr. 7)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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