BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 403/07: Zur Klagefrist bei der Kündigungsschutzklage
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 26.03.2009 mit der Frage zu befassen, ob die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG auch bei einer Kündigung, die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht ausgesprochen wird, anwendbar ist.
§ 4 KSchG lautet:
"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. ..."
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer (u.a.) am 01.04.2004, 18:00 Uhr ein Kündigungsschreiben vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin erhalten.
(Symbolbild)
Über das Vermögen der Arbeitgeberin war allerdings bereits am 01.04.2008, 11:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden.
Bei der Übergabe des Kündigungsschreibens machte der Arbeitnehmer und spätere Kläger geltend, dass der Geschäftsführer über die Kündigung wegen der Insolvenz nicht mehr selbst entscheiden könnte.
(Erst) am 28.04.2008 - und somit außerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG - erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.
Im Prozess stellte sich nun die Frage, ob die vom Geschäftsführer nach Insolvenzeröffnung ausgesprochene Kündigung überhaupt die 3-Wochen-Frist auslösen konnte. Denn mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter über.
Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 1 InsO:
"(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über."
Der Insolvenzverwalter hatte im Laufe des Rechtsstreits erklärt, dass er dem Geschäftsführer für die Kündigung vom 01.04.2008 keine Vollmacht erteilt habe.
Das BAG ging davon aus, dass die vom Geschäftsführer ausgesprochene Kündigung im vorliegenden Fall noch nicht die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG ausgelöst habe, da keine der Arbeitgeberin zurechenbare Handlung vorliege:
"In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, die dreiwöchige Klagefrist finde trotz des zunächst eindeutig erscheinenden Wortlauts nicht auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe Anwendung. Insbesondere bei einer Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht sei die dreiwöchige Klagefrist nicht anzuwenden (...). Dies gelte auch bei einer Kündigung durch den "falschen" Arbeitgeber (...) oder bei einer Kündigung (ohne vorherige Einwilligung) durch einen Nichtberechtigten (...). Zur Begründung wird ua. darauf verwiesen, die dreiwöchige Klagefrist diene dem Schutz des Arbeitgebers und setze daher eine dem Arbeitgeber zurechenbare Kündigung voraus." (Rdnr. 38)
"Dem folgt der Senat. Die dreiwöchige Klagefrist findet nur bei einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung Anwendung." (Rdnr. 39)
Wichtig:
In der Praxis ist dringend anzuraten, aus Gründen der Vorsicht stets die 3-Wochen-Frist einzuhalten!
(Quelle: BAG, Urteil v. 26.03.2009, 2 AZR 403/07)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))