BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15: Zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 33 TVöD
Mit Urteil vom 17.03.2016 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Fall einer Schulhausmeisterin im Anwendungsbereich des TVöD zu entscheiden, die zuletzt in Teilzeit tätig war (Bruttomonatsgehalt: 1.600,00 €) und dann mit Bescheid 11.06.2013 eine (bis zum 30.06.2015 befristete) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 364,24 Euro monatlich erhielt.
Die Arbeitgeberin vertrat, gestützt auf § 33 TVöD, die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis für die Zeit der befristeten Erwerbsminderung (vollständig) ruht.
§ 33 TVöD lautet auszugsweise (Hervorhebung nicht im Original):
"(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. ... Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt."
(Symbolbild)
Einen schriftlichen Antrag nach § 33 Abs. 3 TVöD stellte die Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nicht. Auch verlangte sie, laut BAG-Pressemitteilung, unter keinem sonstigen Gesichtspunkt ihre Weiterbeschäftigung.
Sie klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis - entgegen § 33 Abs. 2 TVöD - nicht während der zeitweisen Rentengewährung ruhte.
Die Klage blieb erfolglos.
Das BAG wies darauf hin, dass das Antragsrecht § 33 Abs. 3 TVöD einen form- und fristgerechten Antrag erfordere. Im Übrigen dürfe die Bestimmung des § 33 TVöD aber nicht die gesetzlich garantierten Rechte schwerbehinder Menschen einschränken. Diesen blieb daher die Möglichkeit, unabhängig von der in § 33 TVöD angeordneten Form und Frist gemäß § 81 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 SGB IX eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu verlangen.
§ 81 Abs. 4, Abs. 5 S. 3 SGB IX lautet:
"(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung.
Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) ... Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."
Ein solches Verlangen hatte die Klägerin offenbar nicht gestellt.
Außerdem kann jeder Arbeitnehmer auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber die Prüfung der Möglichkeit der Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen.
§ 241 Abs. 2 BGB lautet:
"(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten."
Auch ein solches Verlangen hatte die Klägerin offenbar nicht gestellt.
Im Ergebnis verstieße die Regelung des § 33 TVöD nicht gegen höherrangiges Recht.
(Quelle: BAG, Urteil v. 17.03.2016, 6 AZR 221/15; Pressemitteilung Nr. 13/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)