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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 13.04.2016 - VIII 198/15: Keine Mietminderung bei Verlust ausgelagerter Einbauküche

Der - für Fragen des Wohnraummietrechts zuständige - VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 13.04.2016 mit der Frage zu befassen, ob ein Mieter, der in Absprache mit dem Vermieter die mitvermietete Einbauküche ausbaute, durch eine eigene ersetzte und die ausgebaute Einbauküche im Keller einlagerte, bei Verlust (infolge Diebstahls) derselben einen Mietmangel (Mietminderung) geltend machen konnte.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin (Mieterin) im Jahre 2010 mit der Beklagten (Vermieterin) vereinbart, dass sie - unter bestimmten Bedingungen - die mitvermietete Einbauküche durch eine eigene ersetzen durfte. Insbesondere wurde vereinbart, dass die Klägerin die ausgebaute Einbauküche auf eigene Verantwortung sachgerecht zu lagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der Vermieterin wieder einzubauen hätte.

Die Klägerin zahlte auch nach Ausbau der vermieteten und Einbau der eigenen Einbauküche die Miete in voller Höhe (einschließlich eines ausgewiesenen Zuschlags für die Einbauküche) weiter.


Symbolbild Einbauküche

(Symbolbild Einbauküche)


Im Februar 2019 wurde die ausgebaute Einbauküche aus dem Keller der Klägerin entwendet. Die Beklagte erhielt eine Entschädigung als Versicherungsleistung in Höhe von ca. € 2.800,00 €.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie fortan die Miete in Höhe des Einbauküchenzuschlags mindern könne.

Zu Unrecht, wie der BGH entschied:

Aufgrund der zwischen den Parteien im Jahre 2010 getroffenen Einbauküchen-Vereinbarung hätten die Parteien - unter Beibehaltung der bisherigen Gesamtmiete (einschließlich des Einbauküchen-Zuschlags!) - den Mietvertrag dahingehend abgeändert, dass die beklagte Vermieterin jedenfalls solange nicht den Gebrauch der ursprünglich gestellten Einbauküche schulde, solange die Mieterin in der Mietwohnung über ihre eigenen Einbauküche verfüge. Daher läge auch solange kein, eine Minderung tragender, Mietmangel vor.

(Quelle: BGH, Urteil v. 13.04.2016, VIII ZR 198/15; Pressemitteilung Nr. 74/2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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