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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14: Zur Ausschlussklausel (AGB) bezüglich "vertraglicher Ansprücher"

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 21.04.2016, dass eine Ausschlussklausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag, die sich auf "vertragliche Ansprüche" bezieht, weder deliktische, noch vertragliche Schadensersatzansprüche umfasst.

Im entschiedenen Fall enthielt der vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertrag folgende Ausschlussklausel:

"§ 12 Verfall von Ansprüchen

Vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sobald sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeweiliger Fälligkeit eines Anspruches schriftlich geltend gemacht werden.“ (Rdnr. 3)


Symbolbild Arbeitsvertrag

(Symbolbild)

Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass die vom klagenden Arbeitnehmer geltend gemachten Schadensersatzansprüche verfallen seien.

Das BAG teilte diese Auffassung nicht:

"Hingegen hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB sei nach § 12 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 27. Dezember 2007 verfallen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dies folgt bereits daraus, dass Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB von der in § 12 des Arbeitsvertrages enthaltenen Verfallklausel nicht umfasst werden. Zu den 'vertraglichen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis' iSv. § 12 des Arbeitsvertrages gehören nicht Ansprüche auf Schadensersatz und zwar unabhängig davon, ob sie auf einer unerlaubten oder strafbaren Handlung einer Vertragspartei nach §§ 823 ff. BGB oder auf der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis beruhen. Dies ergibt die Auslegung von § 12 des Arbeitsvertrages vom 27. Dezember 2007 nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen." (Rdnr. 28)

Insofern ging das BAG davon aus, dass die Beschränkung auf "vertragliche Ansprüche" zunächst dazu diente, deliktische Ansprüche unberührt zu lassen. Da sich deliktische Verhaltensweisen zugleich als Verletzungen arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs 2 BGB) darstellten, beziehe sich die Klausel daher auch nicht auf vertragliche Schadensersatzansprüche:

"Die Parteien haben in § 12 des Arbeitsvertrages keine global gefasste Verfallklausel vereinbart. § 12 des Arbeitsvertrages sieht nicht einen Verfall sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor, die nicht binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht wurden. Vielmehr bestimmt § 12 des Arbeitsvertrages, dass 'vertragliche' Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie 'nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeweiliger Fälligkeit eines Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden'. Mit dieser Beschränkung auf 'vertragliche Ansprüche' haben die Parteien erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubten oder strafbaren Handlungen einer Vertragspartei nach §§ 823 ff. BGB von der Verfallklausel nicht erfasst sein sollen. Da sich unerlaubte oder strafbare Handlungen einer Arbeitsvertragspartei gegenüber der anderen typischerweise zugleich als Verletzungen arbeitsvertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen, spricht alles dafür, dass auch Schadensersatzansprüche aus solchen Vertragsverstößen, mithin Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB, nicht von der Verfallklausel erfasst werden sollen." (Rdnr. 32)

Im Übrigen spräche für diese Auslegung auch Sinn und Zweck der in § 12 Arbeitvertrag vereinbarten Ausschlussklausel.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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