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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14: Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens bei Wartezeit?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seinem Urteil vom 21.04.2016 mit der Frage zu befassen, ob ein unterlassenes Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX bei einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung darstellt.

Nach § 84 Abs. 1 SGB IX gilt Folgendes:

"(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

(2) ..."

Im vorliegenden Fall war die mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehinderte Arbeitnehmerin ab 01.10.2012 im Landeskriminalamt (LKA) tätig. Mit Schreiben vom 08.03.2013, d.h. innerhalb der ersten sechs Monate (Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG), wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt.


Symbolbild Geld

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Die Klägerin erhob gegen die Kündigung keine Klage.

Sie klagte allerdings eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ein.

Sie sei wegen ihrer Schwerbehinderung diskriminiert worden. Denn das beklagte Land wäre verpflichtet gewesen, ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. In der Nichtdurchführung läge eine Verletzung von Art. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG.

Das BAG folgte der Klägerin nicht. Die vorbezeichneten Bestimmungen seien nicht verletzt. Außerdem sei ein Arbeitgeber innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG) nicht verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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