BGH, 25.03.2009 - XII ZR 117/07: Zur Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers über Unfalltarif
Der - für einen Teil der Fragen des Mietrechts zuständige - XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 25.03.2009 mit den Aufklärungspflichten eines Mietwagenunternehmens gegenüber seinen Kunden im sog. Unfallersatzwagengeschäft zu befassen.
Im entschiedenen Fall verlangte die Klägerin, eine Autovermieterin, von dem Beklagten die Zahlung restlicher Mietwagenkosten. Die Anmietung erfolgte im sog. Unfallersatztarif. Allerdings erfolgte seitens der Klägerin kein Hinweis darauf, dass die Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfall unstreitig war, auf Schwierigkeiten stoßen könnte.
Tatsächlich zahlte die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen Teil der von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten.
(Symbolbild)
Der BGH weist zunächst auf die allgemeine Grundlagen der Aufklärungspflicht im Mietverhältnis hin:
"Nach § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB trifft den Vermieter vor Vertragsschluss grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter über Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbare Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit." (Rdnr. 12)
Diese Pflicht überträgt er dann auf den vorliegenden Fall:
"Der an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierte Unfallgeschädigte geht für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die ihm gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden. Durch das Angebot eines Ersatzfahrzeugs zu einem speziellen 'Unfallersatztarif' wird der Interessent, der den in einen 'Normaltarif' und einen meist höheren 'Unfallersatztarif' gespaltenen Mietwagenmarkt in der Regel nicht kennt, in dieser Annahme bestärkt. Demgegenüber kennt der Autovermieter den gespaltenen Mietwagenmarkt und weiß spätestens seit dem Jahr 2002, nachdem die Instanzgerichte dazu übergegangen waren, die Regulierungspraxis mehrerer Haftpflichtversicherer zu billigen, nach der Mietwagenkosten, soweit sie den Normaltarif überstiegen, nicht erstattet wurden, dass es bei der Regulierung solcher Mietwagenkosten zu Schwierigkeiten kommen kann." (Rdnr. 14)
Über den Unfallersatztarif bzw. die damit verbundene Gefahr von Regulierungsschwierigkeiten muss der Autovermieter daher den (unwissenden) Unfallgeschädigten aufklären:
"Eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei der Abrechnung von Mietwagenkosten besteht somit seit Veröffentlichung der Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 12. Oktober 2004 (Ende des Jahres 2004, ZIP 2004, 2435) grundsätzlich bereits dann, wenn der Vermieter dem Mietinteressenten einen von ihm speziell für Ersatzmietfahrzeuge nach Unfällen entwickelten, den örtlichen Normaltarif übersteigenden Tarif anbietet. In diesem Fall kann der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Erstattung der Mehrkosten ablehnen, wenn nicht der Mieter darlegt und beweist, dass die Preisdifferenz durch zusätzliche Leistungen des Autovermieters gerechtfertigt ist, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Über diese zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Abrechnung der Mietwagenkosten muss der wissende Vermieter den unwissenden Mieter aufklären." (Rdnr. 16)
Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes wies der BGH darauf hin, dass nach Zurückverweisung an das Berufungsgericht dieses zunächst zu klären habe, wie sich die Unfallgeschädigte bei erteilter Aufklärung verhalten hätte.
Weiter wies der BGH zur Bestimmung der Höhe des Normaltarifs darauf, dass das Berufungsgericht vom Schwacke-Mietpreisspiegel des entsprechenden Jahres und Postleitzahlenbereichs ausgehen durfte:
"Soweit es danach auf die Höhe des in Ansatz zu bringenden örtlichen Normaltarifs ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass gegen die von dem Berufungsgericht für den vorliegenden Mietvertrag durchgeführte Berechnung des Normaltarifs keine Bedenken bestehen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht zur Ermittlung des Normaltarifs von dem sog. gewichteten Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 für das jeweilige Postleitzahlengebiet der Beklagten ausgehen, der hierfür einen geeigneten Anknüpfungspunkt darstellt (BGH Urteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - NJW 2006, 2693)." (Rdnr. 20)
Und weiter:
"Die weiter von dem Berufungsgericht zu dem so ermittelten Normaltarif auf der Grundlage der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 addierten Kosten für die zusätzlich vereinbarte Zustellung und Abholung des Fahrzeugs von 32 € (2 x 16 €), sowie die Vollkaskoversicherung für eine Woche von 147 € und neun Tage à 21 € (189 €) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Vielmehr können diese regelmäßig auch gemäß § 249 BGB erforderlichen Kosten grundsätzlich nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel gesondert neben dem Normaltarif verlangt werden." (Rdnr. 21)
(Quelle: BGH, Urteil v. 25.03.2009, XII ZR 117/07)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))