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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14: Einsatz von Beamten der ehem. Bundespost bei Tochtergesellschaft

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich in einem Beschluss vom 02.05.2016 mit einer Verfassungsbeschwerde eines beamteten Mitarbeiters (Beschwerdeführer) der Deutschen Telekom AG zu befassen.

Der Beschwerdeführer ist Technischer Fernmeldeamtsrat (A 12) bei der Deutschen Telekom AG. Mit Bescheid wurde ihm zum 01.05.2010 dauerhaft eine Tätigkeit in einer 100%igen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, nämlich der Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (DTNP), als Senior Referent Support Voice zugewiesen.

Der Zuweisungsbescheid wurde auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützt:

"Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG)

§ 4 Beamtenrechtliche Regelungen

...

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1. ...

2. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,

3. ..."

Der Beschwerdeführer hatte zunächst die Verwaltungsgerichte angerufen. Das ihm günstige Urteil des Verwaltungsgericht wurde zweitinstanzlich vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Aiuch die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Sie wurde vom BVerfG bereits nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorlägen:


Symbolbild Fernsehturm

(Symbolbild)

"Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unzulässig, jedenfalls aber unbegründet ist und daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (...)." (Rdnr. 11)

Aus den umfangreichen Ausführungen des BVerfG sei im wesentlichen auf Folgendes hingewiesen:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer sah das BVerfG auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nichtbeamtete Vorgesetzte haben wird, keinen Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG):

"Die Ausübung von Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG dar.

aa) Die Möglichkeit der Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte bei den Postnachfolgeunternehmen ergibt sich unmittelbar aus Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG. Danach üben die Postnachfolgeunternehmen Dienstherrnbefugnisse aus. Dem Bundesverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass darin die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte bereits angelegt ist. Vor dem Hintergrund der Grundentscheidung des Verfassungsgebers, das Sondervermögen Deutsche Bundespost in private Unternehmen umzuwandeln (Art. 143b Abs. 1 GG, Art. 87f GG), werden nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die zum Zeitpunkt der Privatisierung bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten auf die Postnachfolgeunternehmen übergeleitet." (Rdnr 18 f.)

Ausdrücklich weist das BVerfG in diesem Zusammenhang darauf hin, dass andernfalls aufgrund der zurückgehenden Zahl der Beamten bei den privaten Nachfolgeunternehmen auch zwangsläufig Schwierigkeiten bestehen würden, überhaupt (noch) genügend Beamte als Vorgesetzte zu finden:

"Wären die Aktiengesellschaften gezwungen, als Dienstvorgesetzte lediglich Beamte einzusetzen, könnte dies zu erheblichen organisatorischen Problemen führen, insbesondere dann, wenn keine geeigneten Beamten (mehr) zur Verfügung stünden, was angesichts des Umstandes, dass die Beschäftigung von Beamten in den Postnachfolgeunternehmen ausläuft, unschwer eintreten könnte." (Rdnr. 20)

Schließlich fordere Art. 33 Abs. 5 GG auch keine Bewahrung der Grundsätze des Berufsbeamtentums "um jeden Preis":

"Auch wenn Dienstherrnbefugnisse im klassischen hierarchischen Behördenaufbau grundsätzlich von anderen Beamten als Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, handelt es sich bei einer abweichenden Regelung für die Postnachfolgeunternehmen auf Verfassungsebene zumindest um eine unter Art. 33 Abs. 5 GG zulässige Fortentwicklung des Beamtenrechts. Art. 33 Abs. 5 GG fordert nämlich keine Bewahrung um jeden Preis, sondern 'verpflichtet auf die 'Berücksichtigung' der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit die stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst' (BVerfGE 97, 350 <376>; 117, 330 <348>). Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt daher ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt." (Rdnr. 21)

(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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