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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

LG Köln, 10.05.2016 - 28 O 126/16: Antrag des türkischen Staatspräsidenten Erdogan auf Unterlassung

Das Landgericht (LG) Köln hatte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des türkischen Staatspräsidenten, Herrn Erdoğan, gegen einen deutschen Medien-Manager, Herrn Döpfner, zu befassen.

Der Wortlaut der Entscheidung liegt noch nicht vor. Er soll aber ausweislich der Pressemitteilung des LG Köln vom 10.05.2016 "in Kürze" veröffentlicht werden.

Aus der vorbezeichneten Presseerklärung lässt sich entnehmen, dass der Eilantrag des türkischen Staatspräsidenten durch Beschluss des LG Köln erstinstanzlich zurückgewiesen wurde.


Symbolbild Köln

(Symbolbild)

Maßgeblich hierfür sind (wohl) im wesentlichen folgende Umstände:

Nach der Pressemitteilung hatte Herr Erdoğan seinen Eilantrag auf Unterlassung von Äußerungen auf folgende Umstände gestützt:

"Erdogan hat mit dem Antrag die Unterlassung von Äußerungen verlangt, die Döpfner in einem Artikel in der Zeitung 'Die Welt' publiziert hatte. Hierin hatte der Springer-Chef in einem 'P.S.' zu diesem Artikel u.a. geäußert, dass er sich allen 'Formulierungen und Schmähungen' Böhmermanns inhaltlich voll und ganz anschließe und sie sich in jeder juristischen Form zu eigen mache."

Das LG Köln lehnte diesen Antrag ausweislich der Pressemitteilung im wesentlichen damit ab, dass sich Herr Döpfner auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen könne. Die Äußerung des Herrn Döpfner sei - so die Wiedergabe in der Pressemitteilung -

"als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer kontroversen Debatte"

zulässig.

Außerdem habe Herr Döpfner auch nicht etwaige rechtswidrige Äußerungen eines Dritten, nämlich des Satirikers Böhmermann verbreitet, denn allein in der Bezugnahme auf solche, nicht wörtlich wiedergegebenen Äußerungen eines Dritten liege keine (eigene) Weitergabe dieser Äußerungen.

Ausdrücklich heisst es in der Pressemitteilung in Bezug auf die rechtliche Beurteilung der vorangegangenen Äußerungen von Herrn Böhmermann:

"Mit der Entscheidung des Landgerichts ist damit ausdrücklich nicht die Feststellung der äußerungsrechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des sog. Schmähgedichts Böhmermanns verbunden."

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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